zur Sicherung einer Forderung bestimmte Belastung einer beweglichen Sache oder eines Rechts, welche den Gläubiger der gesicherten Forderung berechtigt, Befriedigung aus der Sache zu suchen (§ 1204 BGB). Entstehen und Bestand des Pfandrechts sind untrennbar mit der zu sichernden Forderung verknüpft (akzessorisches Recht); es ermäßigt sich und erlischt gemeinsam mit ihr. Die Verpfändung erfolgt durch Einigung, daß ein Pfandrecht bestehen soll und Übergabe des verpfändeten Gegenstands oder bei Rechten durch Anzeige an einen Dritten, dem gegenüber das Recht besteht (Drittschuldner). Der Gläubiger wird unmittelbar Besitzer, während das Eigentum beim Schuldner verbleibt. Häufigster Anwendungsbereich ist die Verpfändung zur Sicherung von Krediten. Der Zwang zur Übergabe des Pfandes schränkt den Kreis der verpfändbaren Objekte erheblich ein: Das Pfand wird der Nutzung des Kreditnehmers entzogen, die verpfändeten Waren müssen auch jederzeit verwertbar sein und für die Pfandgegenstände ist ein Lager- und Verwaltungsbetrieb notwendig. Daher ist schon allein aus Kostengründen nur die ist die Verpfändung von Wertpapieren,, Forderungen, und hochwertigen marktgängigen Waren (Schmuck, Kunstgegenstände) von Bedeutung. Die Verpfändung von Warenlagern und Investitionsgütern kommt kaum vor.
Unter Verpfändung versteht man die rechtsgeschäftliche Bestellung eines Pfandrechts an einer Sache oder einem Recht. Sie steht im Gegensatz zur Pfändung als hoheitlichem Akt des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Zwangsvollstreckung in beweglichen Sachen gemäß § 808 ZPO. Zur Bestellung eines Pfandrechts an beweglichen Sachen ist Einigung über die Pfandrechtsbestellung zwischen dem Eigentümer der Sache und demPfandgläubiger und Übergabe der Sache an den Gläubiger erforderlich(§ 1205 Abs. 1 BGB). Verpfändet jemand eine ihm nicht gehörende Sache, so kann der Pfandgläubiger inentsprechender Anwendung der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb des Eigentums ein Pfandrechtan der Sache erwerben (§ 1207 BGB). Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach dem für dieÜbertragung des Rechts geltendenVorschriften (§ 1274 Abs. 1 S. 1BGB), d. h. bei der Verpfändung einer Forderung durch Abtretungsvertrag (Forderungsabtretung) und Anzeige der Verpfändung an den Schuldner(§1280 BGB).
Auch: Lombardierung. Wichtige (zusätzliche) Sachsicherheit im Kreditgeschäft der Banken. Zweck der Verpfändung von Vermögenswerten ist die Sicherung einer Forderung in ihrem jeweiligen Bestand zzgl. Zinsen und Vertragsstrafen. Nach BGB handelt es sich beim Pfandrecht um ein dingliches, zur Sicherung einer Forderung dienendes Recht an fremden beweglichen Sachen oder Rechten, das den Gläubiger berechtigt, sich aus dem belasteten Gegenstand zu befriedigen. Es kann nur an einzelnen selbstständigen Sachen, nicht aber an einem Vermögen als solchem begründet werden. Die Entstehung des Pfandrechts setzt u. a. die Übergabe des Pfandobjekts vom Eigentümer an den Gläubiger voraus (Faustpfandprinzip). Dies bereitet im Lombardgeschäft der Banken dann Schwierigkeiten, wenn sich das Pfandobjekt nicht im unmittelbaren Besitz des Schuldners befindet oder die Beschaffenheit die körperliche Übergabe ausschliesst. Eine effektive Übergabe und Verwahrung des Pfandobjekts im Tresor der Bank ist somit i. d. R. nur bei Wertpapieren und Edelmetallen praktikabel. Befindet sich das Pfandobjekt weder im unmittelbaren Besitz des Kreditnehmers noch der Bank, ist der Schuldner zur Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten an die Bank und zu einer Anzeige der vorgenommenen Verpfändung an den unmittelbaren Besitzer verpflichtet. Zusätzlich wird (häufig) auch eine nur gemeinschaftliche Herausgabe des Objekts an Bank und Schuldner vereinbart. Entspr. ist Einräumung des Mitverschlusses an die Bank zu sehen, wenn der Schuldner die Pfandobjekte wegen ihrer Beschaffenheit, die eine Übergabe an die Bank ausschliesst, im unmittelbaren Besitz behält (z. B. Verpfändung eines Warenlagers). Bei Verbriefung der Rechte an einer Sache in einem Orderpapier (z. B. Konnossement, Ladeschein) erfolgt statt der Übergabe der Sache i. d. R. die Übergabe des mit einem entspr. Indossament versehenen Order- (Traditions-)papiers. Im Falle einer Verpfändung von Forderungen ist eine Anzeige der Verpfändung durch den Gläubiger der Forderungen an den Schuldner notwendig. Die Bank befriedigt sich aus dem Pfand durch Verkauf, wenn die gesicherte Forderung ganz oder teilw. fällig, aber nicht befriedigt wird. Für die Verwertung bestehen gesetzliche Vorschriften, die aber vertraglich  AGB der Banken  im Interesse schneller und günstiger Verwertung modifiziert werden. Das aus dem Faustpfandprinzip resultierende Erfordernis einer effektiven Übergabe des Pfandobjektes hat zu der Konstruktion eines Sicherungsrechtes  der Sicherungsübereignung  geführt, das dem Sicherungsgeber den unmittelbaren Besitz der Sache überlässt.
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