in das Grundbuch eingetragene Belastung eines Grundstücks. Ein Grundpfandrechtsgläubiger kann die Befriedigung seiner Forderung aus dem Grundstück verlangen. Übliche Formen von Grund-pfandrechten sind . Grundschuld und Hypothek.
Dingliche Rechte an einem Grundstück und grundstücksgleichen Rechten werden als Grundpfandrechte bezeichnet. Die wichtigsten Grundpfandrechte sind Hypotheken und Grundschulden.
Grundpfandrechte verbriefen Pfandrechte an Grundstücken.
Erbringt der Zahlungspflichtige die Zahlungen nicht, kann der Inhaber des Grundpfandrechts die Zwangsvollstreckung des Grundstücks (Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung) betreiben, um an sein Geld zu kommen.
Erscheinungsformen von Grundpfandrechten sind Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld.
Sie sind in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen.
Im Sachenrecht das Pfandrecht an Grundstücken. Grundpfandrechte dienen hauptsächlich der Kreditsicherung. Sie sind Verwertungsrechte, für die aus dem Grundstück Geldleistungen zu erbringen sind. Hierfür haftet der Wert des Grundstücks. Werden die Geldleistungen nicht erbracht, kann sich der Inhaber des Pfandrechts durch Zwangsvollstreckung (Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung) in das Grundstück befriedigen. Grundpfandrechte sind entweder Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld. Sie werden in Abt. III des Grundbuchs eingetragen.
Pfandrecht an Immobilien. Wichtiges Instrument der Kreditbesicherung. Gelten als besonders »gute« dingliche Kreditsicherheiten. Obwohl in erster Linie im langfristigen Kreditgeschäft, bei Schuldscheindarlehensaufnahme oder Schuldverschreibungsemission gebräuchlich, können sie auch zur Besicherung kurzfristiger Kredite verwendet werden. Es gehören dazu Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld. Letztere ist für Kreditsicherungszwecke nicht geeignet; am besten ist es die Grundschuld.
Als Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld in das Grundbuch eingetragenes Recht des Gläubigers, aus dem Grundstück Befriedigung wegen seiner Ansprüche zu verlangen. Pfandrecht.
im Sachenrecht das Pfandrecht an Grundstücken. Es ist ein beschränktes dingliches Recht. Es ist entweder Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld.
Belastung eines Grundstücks in Zusammenhang mit der Sicherung von Geldforderungen in Form der Hypothek und Grundschuld, selten durch eine Rentenschuld.
siehe Grundschuld und Hypothek; siehe auch Kreditsicherheiten.
Dingliche Belastungen, die zugunsten eines Gläubigers (dieses kann auch der Eigentümer selbst sein = Eigentümergrundschuld) in Abteilung Ill des Grundbuches eingetragen werden. Diese können Hypotheken, Rentenschulden und Grundschulden sein; Hypotheken und Grundschulden in verbriefter oder briefloser Form. Diese Belastungen dienen in der Regel der Absicherung eines Kreditgeschäftes. Sofern der Grundstückseigentümer und Schuldner seinen Verpflichtungen den Gläubigern gegenüber nicht nachkommt, können diese die zu ihren Gunsten eingetragenen Grundpfandrechte verwerten und den Grundbesitz zur Versteigerung bringen.
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