Unterart der Grundschuld. Die Bestellung erfolgt in der Weise, daß zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten eine bestimmte Geldsumme (Geldrente) aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1199 BGB). Charakteristisch ist die Belastung des Grundstücks mit einer vom Gläubiger absolut unkündbaren Rente.
Die Rentenschuld ist als in Abteilung 3 des Grund buchs einzutragendes Grund pfandrecht eine Unterart der »Grund schuld, deren Besonderheitdarin hegt, daß an den Berechtigtenzu bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmteGeldsumme aus dem Grund stück zuzahlen ist, § 1199 Abs. 1 BGB. Beider Bestellung der Rentenschuld muß der Betragbestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann; diese Ablösungssumme muß imGrund buch eingetragen werden(§ 1199 Abs. 2 BGB). Das Ablösungsrecht steht dem Eigentümer zu(1201 Abs. 1 BGB). Die Rentenschuld kann in eine gewöhnlicheGrund schuld umgewandelt werden und umgekehrt (§ 1203 BGB). Aufdie einzelnen Leistungen auf die Rentenschuld finden die Vorschriften über die Hypothekenzinsen, auf die Ablösungssumme finden die für das Grund schuldkapital geltenden Vorschriftenentsprechend Anwendung (§ 1200Abs. 1 BGB).
1. Grundschuld, bei der kein Kapital, sondern eine Rente als wiederkehrende Zahlung aus dem Grundstück zu leisten ist. Wird im Grundbuch eingetragen. Ist nicht an eine persönliche Forderung gebunden, also abstrakt. Kann abgelöst werden. 2. Durch Grundpfandrechte gedeckte Darlehen der Rentenbanken.
Form der Grundschuld, die in der Weise bestellt ist, dass zu regelmässig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1199 BGB).
Grundbuchlich besichertes Recht, bei dem kein Kapital, sondern eine Rente als wiederkehrende Zahlung aus dem Grundstück zu leisten ist, die auch abgelöst werden kann.
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