ist ein Verfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung in Immobilien. Dabei wird grundsätzlich ähnlich wie bei der Zwangsversteigerung (Versteigerung) verfahren. Bei der Zwangsverwaltung wird die Immobilie jedoch nicht verkauft, um aus dem Erlös die Gläubiger zu befriedigen, sondern ein Verwalter eingesetzt, der die Immobilie weiterbewirtschaften soll. Aus den Erträgen dieser Bewirtschaftung werden dann die Forderungen der Gläubiger befriedigt. Als Zwangsverwalter kann das Versteigerungsgericht auch den Schuldner selbst einsetzen (bei Grundstücken, die forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden). Die Zwangsverwaltung endet mit der Befriedigung der Gläubiger oder mit dem Zuschlag im Rahmen der häufig zugleich betriebenen Zwangsversteigerung.
Die Zwangsverwaltung stellt eine Form der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen dar, das Prozedere ist wie bei der Zwangsversteigerung im Zwangsversteigerungsgesetz geregelt. Bei der Zwangsverwaltung wird ein Grundstück nicht veräußert, sondern die Gläubiger werden sukzessive aus den Nutzungen des beschlagnahmten Grundstücks befriedigt, also beispielsweise aus den Mieteinnahmen oder aus den Ernteerträgen oder dem Holzverkauf, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück handelt. Die Eigentumsverhältnisse ändern sich bei der Zwangsverwaltung nicht.
Form der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eines Schuldners (neben Zwangsversteigerung und -hypothek). Die Gläubiger suchen nicht Befriedigung aus der Substanz eines Grundstücks o.a. (wie bei Zwangsversteigerung), sondern nur aus seinen »Früchten«, d. h. der daraus erzielten Erträgnissen. Das Grundstück wird durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts auf Gläubigerantrag beschlagnahmt und durch einen Zwangsverwalter, den das Gericht bestellt, verwaltet. Werden für die Befriedigung der Gläubiger ausreichende Erträgnisse nicht erzielt, muss die Zwangsverwaltung in -Versteigerung übergeleitet werden. Für Banken als Gläubiger von Bedeutung.
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