Belastung eines Grundstückes in der Weise, dass im Falle eines Zahlungsverzuges (Schuldnerverzug) durch den Schuldner an den Hypothekengläubiger (Gläubiger) eine bestimmte Geldsumme aus der Veräußerung des Grundstücks zu zahlen ist. Die Hypothek ist akzessorisch, d. h., sie ist vom Bestand einer Forderung, für die sie als Sicherheit dient, abhängig. Grundschuld
Mit einer Hypothek wird ein bebautes oder unbebautes Grundstück belastet, wobei an denjenigen, zu dessen Gunsten die Hypothek eingetragen wurde (Hypothekengläubiger), eine bestimmte Geldsumme, die auch Zinsen und weitere Nebenleistungen einschließen kann, aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Hypothek ist im Gegensatz zur Grundschuld vom Bestand einer Forderung abhängig.
Hypothek gehört zu den Grundpfandrechten und belastet ein Grundstück in der Weise, daß dieses für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme haftet
Die Hypothek wird wie die Grundschuld zur Sicherung einer Forderung verwendet, ist aber im Unterschied zur Grundschuld vom Bestand der gesicherten Forderung abhängig (akzessorisches Recht).
Hinweis:
Mit dem Erlöschen der Forderung erlischt auch die Hypothek. Ist die Forderung zur Hälfte zurückgezahlt, besteht auch die Hypothek nur noch zur Hälfte.
(mortgage) zur Sicherung einer Forderung dienende Belastung von Grundbesitz (Grundstück und Gebäude), die den Gläubiger berechtigt, die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundbesitz zu verlangen (Grundpfandrecht) und sich notfalls durch Verwertung desselben wegen seiner Forderung zu befriedigen (§§ 1113?1190 BGB). Das Entstehen oder Bestehen des Grundpfandrechts in Form der Hypothek ist vom Entstehen oder Bestehen einer persönlichen Forderung abhängig, zu deren Sicherung die Hypothek dient (akzessorisches Recht). Am häufigsten wird die Hypothek zur Kreditsicherung verwendet, insbesondere für den langfristigen Bodenkredit (Hypothekarkredit). Hier erhält der Gläubiger ein rechtlich und im Wert beständiges Pfand, das er durch Zwangsvollstreckung verwerten kann. Unter Risikogesichtspunkten ist zwischen 1. und 2. Hypothek zu unterscheiden.
Die Hypothek kann als Buch- oder Briefhypothek begründet werden. Anders als bei der Buchhypothek, die nur im Grundbuch eingetragen wird, erhält der Gläubiger bei der Briefhypothek nach der Eintragung im Grundbuch eine vom Grundbuchamt ausgestellte Urkunde, den Hypothekenbrief. Er erleichtert die Übertragung der Hypothek, die durch Zession und Übergabe des Briefes außerhalb des Grundbuchs erfolgen kann.
Die normale Form der Hypothek ist die sog. Verkehrshypothek, die faktisch nur bei der Entstehung akzessorischen Charakter hat. Hinsichtlich des Bestands ist sie durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs gedeckt. Nach der Art der Tilgung wird unterschieden nach:
a) Tilgungs- bzw. Annuitätenhypothek (Annuitäten, bestehend aus Zins- und Tilgungsbeträgen),
b) Kündigungs- oder Fälligkeitshypothek (Rückzahlung in einem festen Betrag),
c) Abzahlungshypothek (Rückzahlung in gleichbleibenden mTilgungsraten).
Neben der Verkehrshypothek (i. d. R. Briefhypothek) existiert die Sicherungshypothek, die im Gegensatz hierzu nur als Buchhypothek zulässig ist. Die Höchstbetragshypothek ist lediglich als eine Variante der Sicherungshypothek zu sehen. Hier wird nur ein Höchstbetrag definiert, bis zu welchem das Pfankdobjekt haften soll.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Schuld, die durch ein Grundstück gesichert ist.
1. Pfandrechtliche Belastung eines Grundstücks der Art, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt - eine Bank als Hypothekengläubiger -, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Hypothek ist akzessorischen Charakters, setzt also das Vorhandensein einer Forderung voraus. Sie besteht daher auch nur während der Dauer des Bestehens der Forderung und nur in ihrer Höhe, wenngleich sie auch für künftige oder bedingte Forderungen bestellt werden kann. Das belastete Grundstück haftet der Kredit gebenden Bank für den Kreditbetrag, für die eingetragenen Zinsen sowie für andere eingetragene Nebenleistungen. Normalfall ist die Verkehrshypothek, bei der sich der Hypothekengläubiger ohne Nachweis seiner Forderung (und deren Höhe) bei Übertragung und Geltendmachung auf die Grundbucheintragung berufen kann. Die Verkehrshypothek ist entweder Briefhypothek, wenn das Grundbuchamt über die hypothekarische Grundstücksbelastung eine öffentliche Urkunde, den Hypothekenbrief, ausstellt, der übertragen werden kann, oder Buchhypothek, die als solche nur im Grundbuch eingetragen wird. Neben der gewöhnlichen Hypothek ist die Sicherungshypothek eine weitere Ausgestaltungsform einer Hypothek. Die Sicherungshypothek ist eine als solche im Grundbuch bez. Hypothek derart, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und dass der Gläubiger sich zum Beweis seiner Forderung nicht auf die Eintragung im Grundbuch berufen kann (§ 1184 BGB). Sie ist stets eine Buchhypothek, und in ihrem Falle gilt der öffentliche Glaube des Grundbuchs nicht für die Forderung. Dies bedeutet, dass der Gläubiger sich zum Beweis seiner Forderung nicht auf das Grundbuch berufen kann, sondern den Bestand und die Höhe seiner Forderung auf andere Weise nachweisen muss. Diese Hypothekenart ist zur Sicherung von Bankkrediten wenig geeignet, da sie nach vorübergehender Kredittilgung - wobei sie zur Eigentümergrundschuld wird -und erneuter Inanspruchnahme nicht wieder auflebt. Daher ist zur Sicherung von Krediten mit veränderlicher Inanspruchnahme die Höchstbetrags- (Maximal-)hypo-thek, eine Sonderform der Sicherungshypothek, geeigneter. Bei dieser ist im Grundbuch nur der Höchstbetrag bestimmt, bis zu dem das Grundstück haften soll, im Übrigen ist die Feststellung des geschuldeten Betrages einer späteren Zeit vorbehalten ($ 1190 BGB). Bei Rückzahlung der Forderung entsteht eine Eigentümergrundschuld, die aber als Hypothek wieder auflebt, wenn erneut eine Forderung entsteht. Die Bank macht eine Hypothek als dinglichen Anspruch gegen den Eigentümer des Grundstücks, in das sie nur vollstrecken kann, geltend. Der persönliche Anspruch richtet sich dagegen gegen den Schuldner - der mit dem Grundstückseigentümer meist identisch sein wird, jedoch nicht muss - und wird in dessen gesamtes Vermögen vollstreckt.
2. Pfandbriefhypothek als Hypothekendarlehen. I. S. d. Hypothekenbankgesetzes stehen Hypotheken Grundschulden gleich. Werden von einer Hypothekenbank öffentliche Pfandbriefe ausgegeben, sind auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforderungen die in Frage kommenden Vorschriften des HypBG mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Hypotheken oder Grundschulden die Kommunaldarlehen treten.
3. Kurzbezeichnung für Hypothekarkredit, Hypothekendarlehen, Grundschuldkredit.
Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass es für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme an den Begünstigten wegen einer diesem zustehenden Forderung haftet (§§ 1113 ff. BGB). Dabei müssen Eigentümer des belasteten Grundstücks und Schuldner der Forderung nicht identisch sein. Die Hypothek ist als Pfandrecht an einem Grundstück vor allem ein Mittel der Kreditsicherung. Sie ist vom Bestand der gesicherten Forderung abhängig (akzessorisch). Es gibt verschiedene, in den Rechtsfolgen z.T. sehr unterschiedliche Formen der Hypothek (Verkehrshypothek, Sicherungshypothek etc.). Die Hypothek hat ihre wirtschaftliche Bedeutung vor allem zur Absicherung von langfristigen Krediten erlangt, während bei kurzfristigen Krediten i.d.R. die Grundschuld den Vorzug erhält. Über die Hypothek wird, falls nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ein Hypothekenbrief erstellt. Literatur: Baur, F., Lehrbuch des Sachenrechts, 19. Aufl., München 1989.
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