ist die im Besitz des Gläubigers befindliche Sache, die zur Sicherung eines Kredites an ihn verpfändet wurde. Es handelt sich hierbei um den Lombardkredit, der sich nach §§ 1204 ff BGB regelt.
Das dem Gläubiger zur Erfüllung der Rechtsgültigkeit der Verpfändung körperlich (physisch) zu übergebende bzw. übertragende Pfandobjekt - es sei denn, es befindet sich bereits in seinem Besitz (z.B. Wertpapiere im Depot einer Bank) - beim vertraglichen Pfandrecht über bewegliche Sachen, vor allem zur Absicherung eines Kredits (Lombard-, Faustpfandkredit). Der Pfandgläubiger wird Besitzer der Pfandsache, während der Kreditnehmer Eigentümer bleibt.
Pfandrecht
siehe Pfand (Faustpfand); siehe auch Kreditsicherheiten.
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