Spediteur ist nach § 453 HGB ein Kaufmann, der es übernimmt, Güterversendungen durch einen Frachtführer (in der Seeschifffahrt: Verfrachter) zu besorgen, d. h. die Beförderung zu organisieren. Hierzu zählen die Bestimmung des Beförderungsmittels und -weges, die Auswahl ausführender Unternehmer, der Abschluss der erforderlichen Verträge, die Erteilung von Informationen /Weisungen an die ausführenden Unternehmen sowie die Sicherung von Schadenersatzansprüchen des Versenders. Der Versender ist verpflichtet, dem Spediteur die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Beispiel: Der Versender von Gütern, die Huber AG, vereinbart mit dem Spediteur Potzblitz, dass dieser Waren zum Kunden Müller transportiert. Potzblitz und Huber schließen einen Speditionsvertrag. Potz-blitz seinerseits beauftragt einen Frachtführer, z. B. die Deutsche Bahn AG, den Transport auszuführen. Zwischen diesen beiden Partnern wird ein Frachtvertrag geschlossen. Natürlich kann der Spediteur, also Potzblitz, auch selbst als Frachtführer tätig werden (Selbsteintritt), z. B. mit dem eigenen LKW.
Derjenige, der gewerbsmäßig Güterversendungen durch einen Frachtführer oder Verfrachter (Seeschiffahrt) für Rechnung eines Versenders in eigenem Namen besorgt (§407 HGB). Bei Seetransporten sind Verfrachter und Frachtführer identisch. Der Spediteur ist demnach lediglich ein Vermittler von Transporten, kann aber auch Teiltransporte auf Teilstrecken als Frachtführer selbständig durchführen (Gebrochener Güterverkehr). Darüber hinaus erbringt er im Bereich des Gütertransportgeschäfts zahlreiche Dienstleistungen wie Erstellung von Dokumenten im Außenhandel, Vermittlung von Transportversicherungen, Abgabe von Zollerklärungen für den Versender, Lagerhaltung usw. Internationale Spediteure nehmen von Exporteuren und Importeuren Speditionsaufträge entgegen, führen Transporte selbständig durch oder beauftragen Frachtführer. Im Auslandsgeschäft wird häufig mit ausländischen Korrespondenzspediteuren kooperiert. Auf Verlangen des Versenders wird die Übernahme von Transportgut mit einer Spediteurübernahmebescheinigung (Forwarding Agent’s Certificate of Heceipt (FCR)) bestätigt. Internationale Spediteure arrangieren darüber hinaus Frachtraumvermittlung, Abwicklung von Zollformalitäten und Inkasso. Viele Speditionsunternehmen haben sich in speziellen Bereichen etabliert:
Seehafenspediteure: Sie sind in der Regel in Hafenstädten ansässig und vermitteln Transportgeschäfte (Vermittlungsspediteure). Sie organisieren die Anlieferung der Güter im Seehafen und deren Weitertransport, den Umschlag von Gütern auf Seeschiffe, die Entladung von Seeschiffen, die Zusammenstellung und Verteilung von Sammelladungen usw.
Messespediteure: Sie besorgen für ihre Auftraggeber Speditionsleistungen im Zusammenhang mit in- und ausländischen Ausstellungen und Messen.
Grenzspediteure: Sie wickeln den Warenumschlag an den Grenzen ab und erledigen den Im- und Export, die Durchfuhr von Gütern sowie Zollformalitäten. Ihre Bedeutung hat durch den Europäischen Binnenmarkt abgenommen.
Verkehrshilfsbetriebe, - Speditionsgeschäft
siehe Speditionsvertrag.
Logistik-Dienstleister
Sp. ist derjenige, der es gewerbsmäßig übernimmt, im eigenen Namen die Güterversendung durch Frachtführer oder durch Verfrachter für Rechnung eines anderen (des Versenders) zu besorgen (§ 407 HGB). Der Sp. ist somit grundsätzlich ein Transportmittler; er kann aber auch selbst der Frachtführer (z. B. auch nur auf Teilstrecken) sein. Als Vergütung für seine Leistungen kann der Sp. gegenüber seinem Auftraggeber entweder einen Pauschalbetrag (fester Übernahmetarif) oder einzeln alle Transportkosten zuzüglich einer Provision abrechnen. Der Sp. hat ein gesetzl. Pfandrecht an der übernommenen Ware bis zur Bezahlung seiner Auslagen; daher erfolgt die Frachtzahlung häufig im Voraus oder als Abschlagszahlung. Vgl. Internationale Spedition.
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