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Transportversicherung

Transportversicherung Sie umfasst: die Warenversicherung (Versicherung der Ladung, also z. B. von Haselnüssen); die Kaskoversicherung (Versicherung der Transportmittel, also z. B. eines Schiffes); die Verkehrshaftungs-Versicherung (Versicherung der Haftung von Spediteuren u. a. für Schäden an dem in Obhut genommenen Gut sowie mitunter für Vermögensschäden); die Transport-Nebensparten (Versicherung sonstiger Gefahren im Zusammenhang mit einem Transport oder der Lagerung von Gütern).

»Die Transportversicherung ist eine Form der Schadensversicherung [...] der mit einem Transportmittel, mit transportierten Gütern oder einer Reise [...] in Verbindung stehenden und im Vertrag bezeichneten Interessen, in der Regel gegen eine Vielzahl von Gefahren, die während der Dauer der Bewegung, der Bewegungsbereitschaft oder der Aufbewahrung vorhanden sind« (Enge, 1996, S. 16). Als eine der ältesten Versicherungsformen kann die Transportversicherung nach drei Unterscheidungsmerkmalen unterteilt werden (vgl. Enge, 1996, S. 17ff.; Burgmann, 1998, S. 659t):

1. Nach der Art der versicherten Interessen: Kaskoversicherung, Güterversicherung, Frachtversicherung, Schiffsmiete und Überfahrgelder.

2. Nach den Wegen, die der Transport nimmt: Seetransport-, Binnentransport-, Lufttransportversicherung und Versicherung für kombinierte Transporte.

3. Nach der Dauer der Versicherung: Reise- und Zeitversicherung sowie Einzel-und laufende Versicherung.

Die Transportversicherung dient dazu, Transportrisiken abzusichern (Außenhan-dehrisihen). Die wichtigsten deutschen Verbände in der Transportversicherung sind:

- der Deutsche Transport-Versicherungs-Verband e.V (DTV), der die Interessen der Transportversicherung innerhalb der deutschen Gesamtwirtschaft wahrnimmt

- der Verein Hamburger Assecuradeure (VHA) und der Verein Bremer Seeversicherer (VBS) als Zusammenschlüsse für alle in Hamburg bzw. Bremen tätigen Transportversicherer für die Erfüllung von Gemeinschaftsaufgaben.

Im Ausland sind insbesondere der internationale Transport-Versicherungs-Verband, das Institute of London Underwriters (eng verknüpft mit dem Institute of Lloyd’s Underwriters) sowie in Frankreich das Comi-te Central d’Assurance Maritime zu nennen.

Rechtsgrandlage für die Transportversicherung sind insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (WG) und das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Deutsche Transportversicherer unterliegen im Wesentlichen zwei Versicherungsbedingungen (vgl. Enge, 1996, S. 36ff.):

- den Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS)

- den Allgemeinen Deutschen Binnentransport-Versicherungsbedingungen (ADB).

Für den Seeverkehr mit besonderer Berücksichtigung der Güterversicherung bildeten die ADS (1919) mit den dazugehörigen Zusatzbestimmungen (ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 und 1994) die wichtigste Rechtsgrundlage. Bei diesen Bedingungen handelte es sich nicht um Gesetze, sondern um vertragliche Regeln, die jedoch nahezu die gesetzlichen Regelung des Handelsgesetzbuches (HGB) ersetzen, auf die nur noch in Zweifelsfällen Bezug genommen wurde (vgl. Burgmann, 1998, S. 660). Das Transportrecht war zersplittert in viele Verordnungen, Gesetze sowie Geschäftsbedingungen mit gesetzesähnlichem Charakter. Seit der Transportrechtsreform am 1. Juli 1998 wurden die deutschen Gesetze und Verordnungen außer Kraft gesetzt und im HGB in reformierter Form festgeschrieben. Das HGB bildet nun die (fast) alleinige Rechtsgrundlage im deutschen Transportrecht. Die ADS sowie die dazugehörigen Klauseln wurden mit dem Transportrechtsreformgesetz durch die DTV-Güter-versicherungsbedingungen 2000 (DTV-Güter 2000) ersetzt. Da die ADS in ihrer jahrzehntelangen Entwicklung durch abweichende Bedingungen immer unübersichtlicher wurden, ist mit den »DTV-Gü-ter 2000« ein modernes, leichter verständliches und einfacher handhabbares Bedingungswerk für Transporte zu Wasser, Land und Luft sowie damit zusammenhängende Lagerungen geschaffen worden. Der aus den »ADS-Güter« bekannte De-ckungsumfang ist erhalten geblieben; es wurden allerdings einige Verbesserungen vorgenommen, die am Markt übliche Erweiterungen berücksichtigen.

Für den grenzüberschreitenden Güterverkehr gab und gibt es weiterhin internationale Übereinkommen. Die internationale Transportversicherung unterliegt einer Reihe von Rechtsquellen des Internationalen Transportrechis (ITR). Die nationalen Rechtsnormen über den grenzüberschreitenden Güterverkehr beruhen dabei auf internationalen Vereinbarungen (vgl. Zippel, 1998, S. 677ff.j. Im deutschen Transportrechtsreformgesetz kommen als Vertragsform entweder Einzelversicherungsverträge oder Rahmenversicherungsverträge, letztere in Form von Generalpolicen, Abschreibungspolicen und Pauschalpolicen in Betracht (vgl. Burgmann, 1998, S. 660f.; Schroth, 2001, S. 540).

Versicherungszweig mit sehr umfangreichem und stark differenziertem Versicherungsschutzangebot für Risiken, die aus dem Transport und der Lagerung von Gütern sowie aus den Transportmitteln erwachsen. Die Transportversicherung lässt sich nach den versicherten Sachen gliedern in die Versicherung der Transportgüter (Kargo- oder Warenversicherung) und die Versicherung der Transportmittel (Kaskoversicherung). Abhängig von den Transportwegen unterscheidet man in Seeversicherung, Binnenversicherung (unterteilt in Land- und Flussversicherung) sowie Luftversicherung (Luftfahrtversicherung). Im einzelnen gibt es folgende Formen: ·    Seewarenversicherung, ·    Binnenwarenversicherung, ·    Verkehrshaftungsversicherung, ·    Seekaskoversicherung, ·    Flusskaskoversicherung, ·    Nebenzweige (z. B. Reisegepäck-, Valoren-, Ausstellungs-, Garderoben-, Schmuck- und Pelzwarenversicherung). Literatur: Enge, H. J., Transportversicherung, 2. Aufl., Wiesbaden 1987.

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