Vermögen einer Person ist die Gesamtheit der ihr zustehenden geld-werten Rechte und rechtlich geschützten Güter; ein Vermögensschaden ist jede in Geld bewertbare Einbuße, die jemand an seinem Vermögen erleidet. Der Vermögensschaden besteht damit im Unterschied zwischen zwei Güterlagen: dem tatsächlichen, durch Schadensereignis geschaffenen und dem hypothetischen unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten (Differenzmethode). In Fortbildung des Schadensbegriffs insbesondere durch die vielfältige Facetten aufweisende normative Schadenslehre hat die Rechtsprechung allerdings auch dann einen Schaden bejaht, wenn eine das Gesamtvermögen umfassende Differenzanalyse keinen Unterschied in der Güterlage vor und nach dem beeinträchtigenden Ereignis ergibt (so etwa bei der Beeinträchtigung der Arbeitskraft einer nichtarbeitenden Person). Das bedeutet, daß der rechtliche Schadensbegriff nicht identisch ist mit dem »natürlichen« oder dem ökonomischen: Spezifisch rechtliche Wertungen oder Normzwecke können zur Bejahung eines Schadens im Rechtssinne unabhängig vom Vorliegen eines ökonomischen Schadens führen. Umgekehrt hat allerdings die Marktfähigkeit eines Gutes oder Rechts Bedeutung dafür, ob ein Verlust im Rechtssinn ein Schaden ist. Der Vermögensschaden steht im Gegensatz zum Nichtvermögensschaden (Schaden, immaterieller).
Im haftungsrechtlichen Sinne versteht man unter Vermögensschäden jeden Vermögensnachteil, der einem Geschädigten entsteht, wie Verdienstausfall, Mietwagenkosten oder Kosten für Pflegepersonal.
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