1. Planmäßige Liquidation des Vermögens eines Unternehmens nach dessen Auflösung.
2. Durchführung von Transaktionen und Geschäften aller Art.
siehe >>> Liquidation
Siehe auch: Liquidation
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: (Liquidation) Auflösung und Verkauf von Vermögenswerten einer Gesellschaft zugunsten von Gläubigern oder Besitzern.
Seit der „Abwicklung“ (Privatisierung) der DDR und ihrer volkseigenen Betriebe durch die Treuhandanstalt ist der Begriff weit verbreitet und wurde im Bewusstsein zum Synonym für Entlassung, Betriebsstilllegung und Verschleudern von Betrieben. >Bodenreform, demokratische, >Sozialismus. Ökonomie des realen. >Volkseigener Betrieb (VEB)
1. Auch: Liquidation. Nach Auflösung einer Aktienbank, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wurde, erfolgender Vorgang planmässiger Beendigung der Unternehmung. Die Liquidatoren müssen die Gläubiger der Gesellschaft 3-mal in den Gesellschaftsblättern auffordern, ihre Ansprüche bekannt zu geben, müssen laufende Geschäfte abwickeln - wobei sie zu diesem Zweck ggf. neue Geschäfte eingehen können -, das Vermögen der AG monetisieren und ihre Gläubiger befriedigen. Verbleibendes Vermögen darf frühest. 1 Jahr nach dem 3. Gläubigeraufruf an die Aktionäre verteilt werden. Ein in Liquidation befindliches Unternehmen muss dies als Firmenzusatz (in Liquidation, i.L., in Auflösung, i.A.) kenntlich machen. Für Banken geltende besondere Abwicklungsvorschriften: Abwicklung von Banken.
2. ungesetzliche Geschäfte, Einschreiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
3. Auch: Settlement. Durchführung und Realisierung von Transaktionen und Geschäften aller Art durch Banken. Technische Erledigung eines Bank- oder Finanzgeschäfts bei den daran beteiligten Parteien. I. d. R. sind dafür bestimmte Abwicklungstermine massgebend.
4. Abwicklungsgeschäft.
Liquidation
Begriff des Aktienrechts für die Liquidation (§ 264 Abs. 1 AktG). Der Liquidator (i.R. der Vorstand) hat die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzuwandeln und die Gläubiger zu befriedigen Ein verbleibender Restbetrag ist unter den Eigenkapitalgebem zu verteilen (§§ 149, 155 HGB; 268, 271 AktG; 70, 72 GmbHG). Siehe auch Liquidationsbilanzen und Sonderbilanzen (mit Literaturangaben).
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