Kündigung
Personalanpassungsmassnahme im Rahmen der betrieblichen Beschäftigungspolitik. Zu unterscheiden sind • betriebsbedingte Entlassungen aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern entgegenstehen, und • in der Person oder im Verhalten der Arbeitnehmer begründete Entlassungen. Als beschäftigungspolitische Anpassungsmassnahme haben i. d. R. nur betriebsbedingte Entlassungen Bedeutung, die aber aufgrund ihrer besonderen Härte für die Betroffenen und der daraus resultierenden Konfliktträchtigkeit erst nach Ausschöpfung anderer Anpassungsmassnahmen vorgenommen werden. Besonders in Grossbetrieben werden "weiche" beschäftigungspolitische Anpassungsmassnahmen an ein reduziertes Arbeitsvolumen (wie Abbau von Überstunden, Kurzarbeit, Einstellungsstopps und Aufhebungsverträge) Entlassungen vorgeschaltet. Bei Führungskräften wird vereinzelt auch Outplacement betrieben. Sowohl bei betriebsbedingten als auch bei Verhaltens- und personenbedingten Kündigungen sind u.a. die Regelungen des Betriebs- verfassungsgesetzes (z. B. Mitbestimmung des Betriebsrates bei Kündigungen, Interessenausgleich und Aufstellung eines Sozialplans bei Massenentlassungen) und des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten (Kündigungsschutz). Literatur: Hunold, W., Personalanpassung in Recht und Praxis, 2. Aufl., München 1992. Stahlhacke, E.l Preis, U., Kündigung und Kündigungsschutz im Ar- beitsverhältnis, München 1991.
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