Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Sozialplan

Vereinbarung zwischen – Arbeitgeber und Betriebsrat (Sonderform der Betriebsvereinbarung), die getroffen wird, um wirtschaftliche Nachteile der – Arbeitnehmer bei geplanten Betriebsveränderungen (z. B. Rationalisierung, Betriebsstilllegung) und damit zusammenhängenden betriebsbedingten Kündigungen zu mildern. Sozialplan enthält Regelungen über Abfindungen bei vorzeitiger Entlassung und über Zuschüsse bei vorzeitiger Pensionierung. – Sozialauswahl

ist nach § 112 BetrVerfG eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Darin wird ein Interessenausgleich über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile herbeigeführt, die den Arbeitnehmern durch eine geplante Betriebsänderung oder Betriebsstillegung entstehen. Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung, er kommt durch Mitbestimmung zustande. Auch im Falle des Konkurses findet er Anwendung, die Forderungen der Arbeitnehmer sind bevorrechtigte Konkursforderungen.

Der aus der betrieblichen Praxis entwickelte Begriff des »Sozialplans« wurde vom Gesetzgeber 1972 in das BetrVG aufgenommen. In § 112 Abs. 1 wird er definiert als »die Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile«, die Arbeitnehmern in Folge von geplanten Betriebsänderungen entstehen, die in das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates (§111 BetrVG) fallen. Können der Belegschaft oder erheblichen Teilen der Belegschaft aus solchen Betriebsänderungen wesentliche Nachteile entstehen, so ist der Betriebsrat in Betrieben mit i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern berechtigt, die Aufstellung eines Sozialplan zu verlangen. Dieser ist von Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zu beschließen und hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung, aus der sich unmittelbare Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber begründen. Der S., der sich im Gegensatz zum Interessenausgleich des § 112 Abs. 1 BetrVG nicht auf die unternehmerische Maßnahme selbst, sondern nur auf ihre sozialen und personellen Folgen bezieht, unterliegt einem echten Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates: Im Fall der mangelnden Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat entscheidet eine Einigungsstelle, die auch auf Antrag nur einer der beiden Parteien tätig werden kann, mit verbindlicher Wirkung. Bei der inhaltlichen Gestaltung von Sozialplan ist zwischen den sozialen Belangen der betroffenen Arbeitnehmer und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit für das Unternehmen abzuwägen. Die vereinbarten Leistungen müssen aber in jedem Fall dem eintretenden wirtschaftlichen Nachteil der Arbeitnehmer adäquat sein. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Maßnahmen, die der Verringerung der Belegschaftsgröße dienen, und solchen, die zu Umsetzungen beitragen. Beispiele typischer Leistungen, die sich an Kriterien wie Alter, Familienstand, Betriebszugehörigkeit usw. orientieren können, sind Abfindungen und Überbrückungsgelder zum Ausgleich des Arbeitsplatzverlustes, Sicherung der betrieblichen Altersversorgung, Sicherung des Mietrechts in Werkswohnungen sowie Weitervermittlung, Umschulung und Umsetzung mit Lohnausgleich.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Ergebnis einer Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat, zum Ausgleich oder zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmern bei geplanten Betriebsveränderungen entstehen.

Ergebnis der Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat, um die wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmern bei geplanten Betriebsveränderungen entstehen, auszugleichen oder wenigstens zu mildern (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Betriebsänderungen in diesem Sinne sind (§ 111 BetrVG): ·    Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen, ·    Verlegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen, ·    Zusammenschluss mit anderen Betrieben, ·    grundlegende Anderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, ·    Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. Es besteht ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auf Aufstellung eines Sozialplanes. Im Konfliktfall entscheidet die -Einigungsstelle unter Beachtung der sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer wie der wirtschaftlichen Vertretbarkeit für das Unternehmen. Typische Inhalte von Sozialplänen sind: (1) Zum Vermeiden von wirtschaftlichen Nachteilen für die Arbeitnehmer: ·    Einstellungssperren, ·    Umschulung, ·    Umsetzung, ·    Kündigungsverbote, ·    Schaffung einer Arbeitsreserve. (2) Zum Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen für die Arbeitnehmer: ·    Lohnfortzahlung bei Umschulung, ·    Lohnausgleich bei Umsetzung, ·    Ersatz von Umzugs- und Fahrtkosten, ·    Beibehaltung von Werkswohnungen, ·    Sicherung von betrieblichen Rentenansprüchen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus, ·    Zahlung noch ausstehender Gratifikationen. (3) Zum Mildern von wirtschaftlichen Nachteilen für die Arbeitnehmer: ·    Abfindungen, ·    vorzeitige betriebliche Pensionsleistungen, ·    soziale Auswahl der Freizusetzenden. Die Zahlungen aus Sozialplänen differieren i. d. R. nach Massgabe von Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienstand und Höhe der Vergütung.                                    Literatur: Fitting, K.I Auffarth, F./Kaiser, H./Heither, E, Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl., München 1990.

Vorhergehender Fachbegriff: Sozialpartnerschaft | Nächster Fachbegriff: Sozialpolitik



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Quartil | Beanspruchung | Plan-Bilanz

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon