einmalige Geldentschädigung zur Abgeltung der Höhe nach unbestimmter oder unsicherer Rechtsansprüche.
Entschädigung auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder eines gesetzlichen Anspruchs, die im Zusammenhang mit der Auflösung eines Vertragsverhältnisses und die damit verbundenen Nachteile geleistet wird. Die Leistungen erfolgen i. d. R. in Geldform (u. U. auch in anderen Vermögensteilen) in einem Betrag oder zeitlich gestaffelten Abschlagzahlungen.
(1) Abfindung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines oder mehrerer Gesellschafter: Gesellschafter hat Anspruch auf seinen Anteil an den Vermögenswerten (einschl. stille Rücklagen) und dem Vermögenszugang der Unternehmung. Die Höhe der Abfindung kann im Gesellschaftervertrag ex ante festgelegt sein (selten) oder muß gem. § 738 BGB zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung ermittelt werden. Die Erfassung des Vermögens erfolgt über eine Abwicklungsbilanz (Bewertungzum Tageswert).
Gesetzlich ist die Abfindung zur Sicherung der außenstehenden Aktionäre
? bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen gem. § 305 AktG,
? bei Eingliederung in eine andere Aktiengesellschaft gem. § 330(5) AktG und
? bei Umwandlung gem. § 13 UmwG geregelt.
(2) Abfindung, die im Zusammenhang mit der Auflösung von Arbeitsverträgen geleistet wird:
? durch Urteil (§§ 9, 10KSchG) oder Vergleich im Kündigungsschutzprozeß,
? bei Aufhebungsvertrag,
? entsprechend § 113 Betriebsverfassungsgesetz und
? gem. § 3 Betriebsrentengesetz.
Eine einmalige Entschädigung in Geld zur Abgeltung von Rechtsansprüchen. Arten: 1. bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft in einer Summe nach Gesetz oder in Raten nach vertraglicher Regelung; 2. im Aktienrecht bei Abschluß von Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen nach AktG (Organgesellschaft); 3. im Arbeitsrecht bei Kündigungen oder Betriebsänderungen (wie Massenentlassungen, Betriebsverlegung) nach KSchG, BetrVerfG; 4. im Sozialversicherungsrecht: in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung nach AVG, BVG, RKG und RVO; 5. im öffentlich-rechtl Dienstrecht für verheiratete Beamtinnen, die auf Antrag entlassen werden.
Bei Übernahme einer Aktiengesellschaft durch eine andere Aktiengesellschaft ist die Käuferin verpflichtet, den freien Aktionären eine Abfindung zu zahlen. Dieses kann in Form eines Aktientausches geschehen, d. h., die Aktionäre erhalten Aktien der kaufenden Gesellschaft oder eine Barabfindung.
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