Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung, durch den der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung und auf dem Weg von und zur Arbeit unabhängig von der Schuldfrage versichert ist. Die Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung. Zum geschützten Personenkreis gehören neben den beschäftigten Arbeitnehmern noch Arbeitslose, Schüler während des Schulbesuchs, Kinder während des Kindergartenaufenthalts, Studenten oder Hilfe leistende Personen. Die Finanzierung erfolgt nach Maßgabe der Löhne, allerdings gestaffelt nach Gefahrenklassen des jeweiligen Betriebes ausschließlich durch die Arbeitgeber.
wurde 1884 im Rahmen der Bismarckschen Sozialgesetzgebung eingeführt und ist ein Zweig der Sozialversicherung. Die Unfallversicherung hat zwei wesentliche Aufgaben: · die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, · die Entschädigung des Verletzten, seiner Angehörigen oder seiner Hinterbliebenen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Unfallgeschädigten, durch die Förderung seiner Wiedereingliederung in das Arbeitsleben und durch die Gewährung von Geldleistungen an ihn oder seine Hinterbliebenen (-Unfallrente). Ein Schwergewicht der Unfallversicherung liegt auf der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Zu diesem Zweck wird u. a. seit 1963 von der Bundesregierung jährlich ein Unfallverhütungsbericht vorgelegt. Dem gleichen Zweck dient die im selben Jahr dekretierte Einführung eines Sicherheitsbeauftragten für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten. Vielfältige Aufgaben im Bereich der Unfallforschung nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz wahr (Arbeitsschutz, Unfallschutz). In der gesetzlichen Unfallversicherung sind verschiedene Personengruppen versichert. Das sind vor allem: die Arbeitnehmer und ihnen gleichgestellte Personen, Personen, die zur Schaustellung oder Vorführung künstlerischer oder artistischer Leistungen verpflichtet sind, Arbeitslose, landwirtschaftliche Unternehmer, Unternehmer gewerblicher Kleinbetriebe, Küstenschiffahrt und Küstenfischerei und die im Unternehmen tätigen Ehegatten. Unfallversichert sind auch Personen, die im Interesse des Gemeinwohls tätig sind; weiter sind versichert: Schüler, Studenten und Kindergartenkinder. Eine Reihe von Personengruppen (vor allem Beamte) sind versicherungsfrei. Zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gehören vor allem: (1) Massnahmen zur Verhütung und erste Hilfe bei Arbeitsunfällen, bei gleichgestellten Unfällen und bei Berufskrankheiten sowie Präventionsmassnahmen, (2) Heilbehandlung und Berufsförderung zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung von Verletzungsfolgen (Rehabilitation), (3) Renten wegen Minderung der Erwerbstätigkeit (Unfallrente), Zahlungen an Hinterbliebene, Sterbegeld, Beihilfen und Rentenabfindungen, (4) Haushaltshilfe und (5) Betriebshilfe für Landwirte. Insgesamt dürften rd. 50 Mio. Personen Unfallversicherungsschutz geniessen, davon. etwa 12 Mio. Schüler, Hochschüler und Kinder in Kindergärten. 1988 wurden erstmals entschädigt für: 48 000 Arbeitsunfälle, 11000 Wegeunfälle und 4000 Fälle von Berufskrankheit. Die wesentlichen Positionen im Leistungsbereich waren 1990: Rentenzahlungen 7,6 Mrd. DM Leistungen für Heilanstaltspflege   1,2 Mrd. DM Übergangsgeld bei Heilbehandlung und besondere Unterstützung 774 Mio. DM ambulante Heilbehandlung 724 Mio. DM Unfallverhütung und erste Hilfe 680 Mio. DM sonstige Heilbehandlungskosten und ergänzende Leistun- gen zur Heilbehandlung 429 Mio. DM Beihilfen und Abfindungen 164 Mio. DM Berufshilfe und ergänzende Leistungen zur Berufshilfe 289 Mio. DM Die Finanzierung der Unfallversicherung erfolgt durch Beiträge, deren Umfang durch die Höhe der Entgelte an die Versicherten und den Unfallgefahrenklassen der einzelnen Unternehmen bemessen ist. Diese werden allein von den Unternehmern aufgebracht. Die Beiträge sind so bemessen, dass sie den Geschäftsaufwand der Unfallversicherungsträger des letzten Jahres decken. Zur Finanzierung der laufenden Ausgaben werden dabei von den —Berufsgenossenschaften im allgemeinen Vorschüsse auf die nach Ablauf des Geschäftsjahres festzustellenden Umlagen erhoben. Träger der Unfallversicherung sind die 35 gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Feuerwehrunfallversicherungskassen sowie die Ausführungsbehörden des Bundes, der Länder und der zu Versicherungsträgern bestimmten Gemeinden. Für die Überwachung der Arbeitsschutzbestimmungen hat die Gewerbeaufsicht der Bundesländer besondere Funktionen. Hier berühren sich Unfallversicherung und Arbeitsschutz. In den neuen Bundesländern kommt es ab 1. 1. 1991 zu einer Angleichung der Organisationsstruktur. Im gewerblichen Bereich werden vorhandene Berufsgenossenschaften ihre Arbeit auch auf die neuen Bundesländer erstrecken; neue sollen nicht gegründet werden. Für die Arbeitnehmer in den Ländern und Gemeinden werden Unfallversicherungsträger auf Landesebene gebildet. Ab 1. 1. 1991 gelten auch in den neuen Bundesländern die Bestimmungen der Unfallversicherung über Unfallverhütung, Heilbehandlung, Berufshilfe, Trägerschaft, Finazierung und Haftung.
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