wird beim Tod eines Versicherten im Rahmen der Kranken- und Unfallversicherung bezahlt. Bei der Kriegsopferversorgung und der Sozialhilfe tritt an die Stelle des Sterbegeldes ein Ersatz für die Bestattungskosten. In der Krankenversicherung wird das Sterbegeld nur mehr an Versicherte gezahlt, die bereits am 1. 1. 1989 versichert waren. Es beträgt einheitlich 2100,— DM für Versicherte, für mitversicherte Angehörige 1050,— DM. Es ist nicht dynamisiert. Für nach dem 1. 1. 1989 in die Versicherung Eingetretene fällt das Sterbegeld weg. Bei der Krankenversicherung der Landwirte gelten hinsichtlich des Umfangs des Sterbegelds Sonderregelungen. Im Jahr 1990 zahlten die Krankenkassen 1,25 Mrd. DM Sterbegeld aus. Beim Tod des Versicherten durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ist die Unfallversicherung zuständig. Die Höhe des Sterbegeldes bei der Unfallversicherung beträgt 1/12 des Jahresarbeitsverdienstes, mindestens jedoch 400 DM. Die Kosten der Überführung des Verstorbenen werden ebenfalls von der Unfallversicherung übernommen. Die Unfallversicherungsträger zahlten im Jahr 1990 13 Mio. DM Sterbegeld. In der Kriegsopferversorgung haben diejenigen, die die Bestattung besorgen, beim Tod eines rentenberechtigten Beschädigten oder Hinterbliebenen Anspruch auf Bestattungsgeld. Von diesem Bestattungsgeld sind die Kosten der Bestattung zu bestreiten; verbleibt ein Überschuss, so ist dieser an die Angehörigen zu zahlen. In der Sozialhilfe übernehmen die Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfen zum Lebensunterhalt die Bestattungskosten.
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