im engeren Sinne ein in der praktischen Landwirtschaft mit leitenden Aufgaben Befasster (Eigentümer, Pächter, Verwalter) eines Landwirtschaftsbetriebes; im weiteren Sinne jeder, der eine landwirtschaftliche Ausbildung genossen hat und für die praktische Landwirtschaft tätig ist (Berater, Fachlehrer, Schätzer). Der Landwirt (landwirtschaftlicher Unternehmer) ist üblicherweise "Nichtkaufmann"; seit 1976 besteht jedoch die Möglichkeit der Eintragung in das Handelsregister als "Kannkaufmann" (§ 3 Abs. 2 HGB). Landwirtschaftlicher Unternehmer ist der Inhaber (Eigentümer, Pächter) einer Landwirtschaftsunternehmung, der selbständig wirtschaftet und zumindest die wesentlichen Führungsfunktionen wahrnimmt; im Regelfall führt er aber auch noch exekutive Aufgaben selbst aus (Problem der Arbeitsteilung). Als landwirtschaftlicher Betriebsleiter gilt der Leiter (Eigentümer, Pächter, Verwalter) eines Landwirtschaftsbetriebes. Er kann (Eigentümer, Pächter), braucht aber nicht (Verwalter) gleichzeitig landwirtschaftlicher Unternehmer zu sein. Bauer ist im allgemeinen Sprachgebrauch die Bezeichnung für den selbst leitenden und regelmässig körperlich mitarbeitenden Besitzer (Eigentümer, Pächter) eines Landwirtschaftsbetriebes.
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