Die Kaufmannseigenschaft (Kaufmann) erfolgt erst durch Eintragung ins – Handelsregister. Dazu zählen Kleinbetriebe und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 2, 3 Handelsgesetzbuch).
ist nach § 3 HGB der Unternehmer eines Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebes, der dieses Unternehmen oder ein dazu gehörendes Nebengewerbe (z.B. Brennerei, Brauerei, Molkerei, Sägewerk) ins Handelsregister freiwillig eintragen läßt. Eine Verpflichtung besteht nicht, Voraussetzung zur Eintragung ist jedoch ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb wie beim Sollkaufmann.
Kaufmann
Ein Kleingewerbetreibender kann seine Eintragung ins Handelsregister beantragen. Durch die Eintragung ins Handelsregister wird die Stellung als Kaufmann begründet (§ 2 HGB).
Sind Land- und Forstwirte (§ 3 HGB), die die Möglichkeit haben, die Kaufmannseigenschaft zu erwerben, wenn ihr Betrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Siehe auch: Muss-Kaufmann, Schein-Kaufmann, Soll-Kaufmann
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