ist ein Kaufmann kraft Eintragung in das Handelsregister. Wer ein handwerkliches oder sonstiges gewerbliches Unternehmen (Gewerbe) betreibt, dessen Betrieb nicht schon nach § 1HGB den Mußkaufmann begründet, jedoch nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist verpflichtet, seine Firma ins Handelsregister eintragen zu lassen. Er wird dadurch zum Vollkaufmann. Es handelt sich hier meist um Unternehmen der Urproduktion wie z.B. Ziegeleien, Bergwerke und Steinbrüche; nicht jedoch um land- und forstwirtschaftliche Unternehmen (Kannkaufmann!).
Kaufmann
Soll-Kaufmann ist derjenige, der zwar kein Grundhandelsgewerbe, aber dennoch ein Gewerbe betreibt, welches nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Kriterien zur Beurteilung eines Soll-Kaufmanns sind die Vielzahl von Lieferanten, die Vielfalt von Erzeugnissen, die Beschäftigung von kaufmännischem Personal sowie die Anzahl der Mitarbeiter.
Die Kaufmannseigenschaft erlangt der Soll-Kaufmann mit Eintragung im Handelsregister.
Siehe auch: Kaufmann, Kann-Kaufmann, Minderkaufmann, Muss-Kaufmann, Schein-Kaufmann, Voll-Kaufmann
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