Die Kaufmannseigenschaft (Kaufmann) kann nach den Rechten und Pflichten, die einem Kaufmann zukommen, unterschieden werden in Minderkaufmann und Vollkaufmann. Als Vollkaufmann gilt jener Kaufmann, auf den das Handelsrecht (HGB) in vollem Umfang zutrifft. Vollkaufleute sind der Mußkaufmann nach § 1 HGB, des weiteren der ins Handelsregister eingetragene Sollkaufmann, Kannkaufmann und Formkaufmann. Der Vollkaufmann führt eine Firma, ist im Handelsregister eingetragen, besitzt eine Buchführung und kann Prokura erteilen.
Kaufmann
Eine Legal-Definition des Voll-Kaufmanns ist im HGB nicht enthalten. Da § 4 HGB (Minder-Kaufmann), eine Ausnahmeregelung zu § 1 HGB darstellt, kann man den Voll-Kaufmann dementsprechend definieren als denjenigen Muss-Kaufmann, der nicht Minder-Kaufmann ist.
Siehe auch: Kaufmann, Kann-Kaufmann, Minder-Kaufmann, Muss-Kaufmann, Schein-Kaufmann, Soll-Kaufmann
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