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Formkaufmann

Kaufmann kraft Rechtsform, gemäß § 6 Handelsgesetzbuch (HGB). Zu den Formkaufleuten zählen Handelsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit: AG (Aktiengesellschaft), KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien), GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und eingetragene Genossenschaften.

(Kaufmann kraft Rechtsform) sind nach § 6 HGB alle Handelsgesellschaften, die nicht bereits kraft Grundhandelsgewerbe oder Eintragung ins Handelsregister zu Kaufleuten geworden sind. Sie werden somit Vollkaufleute durch die gewählte Rechtsform (AG, KGaA, KG, OHG, GmbH, WaG, Genossenschaft).

Kaufmann

Bestimmte  Gesellschaftsformen (GmbH, AG, KGaA und EWIV) sind allein aufgrund ihrer Rechts­form, unabhängig von der Art und dem Umfang ihres Geschäftsbetriebs mit ihrer Eintragung in das Handelsregister   Kaufleute (§ 6 HGB).

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