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Gemeinwohl

Als Oberziel der Politik in einer Gesellschaft wird häufig das Gemeinwohl genannt (gesellschaftliche Wohlfahrt). Es schließt als Unterziele Freiheit, Gerechtigkeit, Sicherheit und Fortschritt ein. Dagegen wird der Begriff Wohlstand im Allgemeinen als Oberziel für wirtschaftspolitische Ziele verwandt. Ein Problem des Gemeinwohls ist seine mangelnde Operationalisierbarkeit.

In der Wirtschaftssoziologie: lat.: bonum commune, [1] bezeichnet in der klassischen politischen Philosophie den Zweck des Staates. Da dieser als das vorgängige Ganze die Einheit darstellt, können die Teile (Individuum, Familie, Sippe, Gemeinde etc.) sich nicht selbst genügen, keine eigenständigen Zwecke entwickeln, sondern vermögen nur in der Zweckerfüllung des Staates Teilziele zum Vollkommenen zu sein. Zweck des Staates ist inhaltlich die Bewerkstelligung des „guten Seins.“

[2] Bezeichnet in der neuzeitlichen politischen Philosophie den Zweck des Zusammenschlusses der Menschen zur bürgerlichen Gesellschaft; dabei hat der Staat den Zweck, das Sein, die Existenz seiner Bürger zu garantieren.

[3] Bezeichnung für ein von katholischen Sozialethikern seit dem 2. Weltkrieg in den Vordergrund gerücktes Kriterium gesellschaftspolitischen Handelns. Gemeinwohl impliziert einen Gesellschaftszustand, der nicht nur durch ökonomische Wohlfahrt, sondern auch durch rechtliche, soziale und kulturelle Merkmale zu kennzeichnen ist. Aus positivistischer Sicht wurde Gemeinwohl als Leerformel, aus marxistischer Sicht als Ideologem des Klerikofaschismus in der Bundesrepublik bezeichnet.

(bonum commune) "Interesse der Allgemeinheit" im Hinblick auf die Interessen einzelner Individuen bzw. Gruppen in der Gesellschaft. Der Begriff hängt damit eng mit der Ordnung des zwischenmenschlichen Verkehrs und der Art der Regelung der dabei auftretenden Konflikte zusammen. Er ist um so mehr umstritten, je weniger Leerformelcharakter er besitzt, d.h., je weniger er als Beschwichtigungsformel bei der Durchsetzung spezieller Interessen eingesetzt werden kann, je schärfer er also inhaltlich umrissen wird. Unterschiedliche Auffassungen zeigen sich bereits bei der sozialethischen Begründung, wo zwei Prinzipien um die Anerkennung ringen, nämlich das Kollektiv- und das Individualprinzip. Das Kollektivprinzip begreift Gesellschaften als organische Gebilde und erkennt dem Kollektiv einen Selbstzweck zu, d.h. letzteres legitimiert sich gleichsam unabhängig von seinen Mitgliedern auf der Basis apriorisch gültiger - philosophisch mehr oder weniger erkennbarer — Normen für politisches und somit auch wirtschaftspolitisches Handeln. Nach dem Individualprinzip hingegen wird das Gemeinwohl gerade durch Rückgriff auf die Bedürfnisse (Glücks- oder Nutzenvorstellungen) der Individuen bestimmt, d. h. Kollektive sind nur Mittel, um individuelle Zwecke zu fördern. Beide Prinzipien können wegen ihres normativen Charakters durch Erfahrung weder bestätigt noch widerlegt werden. Äusserst problematisch ist hingegen die Vorstellung - die gelegentlich zusammen mit dem Kollektivprinzip entwickelt wird —, Kollektive als solche könnten Bedürfnisse empfinden; hier liegt eine Hypostasierung vor. Überdies lassen sich Aktivitäten im Sinne des Gemeinwohls (Solidarität, Aufopferungsbereitschaft) durchaus auf der Basis des Individualprinzips erklären, wenn Nutzeninterdependenzen berücksichtigt werden. Je nachdem, ob das Gemeinwohl mit einem inhaltlichen Ergebnis — z.B. mit einer bestimmten Allokation oder Verteilung — oder mit einem System von Verhaltensnormen (z. B. Rechtsregeln) - wobei das konkrete Ergebnis, das sich aufgrund der Transaktionen einstellt, durchaus offenbleibt — identifiziert wird, unterscheidet man das teleokratische vom nomokratischen Gemeinwohlverständnis. Sieht man von der Möglichkeit ab, dass das Gemeinwohl - z. B. durch einen Diktator -     einfach "dekretiert" wird, so ist ein Mindestmass an nomokratischen Elementen in jedem Falle unumgänglich, da zumindest bestimmte prozedurale Vorkehrungen, also Verfahrensregeln, existieren müssen, nach denen ein neues "Ergebnis" bzw. eine Änderung des Systems von Verhaltensregeln beschlossen werden können ( Abstimmungsverfahren). Daraus wird ersichtlich, dass das Gemeinwohl nicht als etwas absolut Unveränderliches angesehen werden darf, sondern dass es im gesellschaftlichen bzw. politischen Prozess immer wieder neu formuliert bzw. konkretisiert werden muss. In einer pluralistischen Gesellschaft befindet nicht nur der Staat über das Gemeinwohl, sondern es versucht auch eine Vielzahl von gesellschaftlichen Gruppen hierauf Einfluss zu nehmen. Abgesehen davon, dass sich bestimmte Gruppen im politischen Prozess besser organisieren und durchsetzen können als andere - das im Gemeinwohl aufgehobene Interessenspektrum also insoweit verzerrt werden kann ist aufgrund der Funktionsbedingungen des  Wählerstim- menmarktes und der staatlichen Bürokratie in einer unbeschränkten Demokratie die Deformation des Gesamtsystems nicht auszuschliessen. Friedrich A. v. Hayek hat deshalb einen Vorschlag zur Verfassungsreform vorgelegt, durch die der Einfluss der Gruppen zurückgedrängt werden soll. Während - etwas vereinfacht ausgedrückt - eine Kammer des Parlaments das Gemeinwohl - insb. Verhaltensregeln - definiert, hat die andere Kammer als "Arbeitsparlament" zusammen mit der Regierung die laufenden Geschäfte nach diesen Regeln zu führen. Andere Vorschläge zielen in die genau entgegengesetzte Richtung: Förderung und Anerkennung der Gruppen bis hin zum Korporativismus.            Literatur: Blum, R., Organisationsprinzipien der Volkswirtschaft, Frankfurt a. M., New York 1983. v. Hayek, F. A., Recht, Gesetzgebung und Freiheit, Band 1-3, München 1980 und 1981.

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