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Gemeinwohlkartell

(Sonderkartell, Notstandskartell, Ministerkartell) gemäss der Legaldefinition des § 8 GWB dadurch gekennzeichnet, dass der Kartellvertrag dem Kartellverbot des § 1 GWB unterliegt und keine der Freistellungsvoraussetzungen der §§ 2-7 GWB erfüllt. Der Bundesminister für Wirtschaft kann auf Antrag ein Kartell der damit bezeichneten Art erlauben, wenn ausnahmsweise die Beschränkung des Wettbewerbs aus überwiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls notwendig ist (§8 Abs. 1 GWB). Besteht eine unmittelbare Gefahr für den Bestand des überwiegenden Teils der Unternehmen eines Wirtschaftszweiges, so darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn andere gesetzliche oder wirtschaftspolitische Massnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden können und die Beschränkung des Wettbewerbs geeignet ist, die Gefahr abzuwenden (§ 8 Abs. 2 GWB). Eine Generalklausel der mit dem § 8 Abs. 1 GWB in das Gesetz eingeführten Art wurde vom Gesetzgeber für notwendig erachtet, "da die wirtschaftliche Entwicklung sich nicht für dauernd übersehen (lässt). Neuartige Situationen können im überragenden öffentlichen Interesse ... eine Einschränkung der Wettbewerbsfreiheit gebieten (z.B. durch Kartelle kleiner und mittlerer Unternehmen gegenüber der aufkommenden Machtstellung und den Missbräuchen marktbeherrschender Unternehmen und Konzerne ...)". Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 (Notstandskartell) soll eine Genehmigung von Kartellen dort zulassen, wo eine Branche durch eine konjunkturell, strukturell oder "politisch" verursachte "Krise" in ihrem Bestand bedroht wird, (andere) wirtschaftspolitische Massnahmen nicht (rechtzeitig) getroffen werden können und eine Beschränkung des Wettbewerbs zur "Überwindung der Krise" geeignet erscheint. Bei extensiver Anwendung des § 8 GWB ist eine weitgehende Aufhebung der die Marktwirtschaft kennzeichnenden Wettbewerbsordnung möglich. Die tatsächliche Entwicklung hat diese Befürchtung jedoch nicht bestätigt; der § 8 GWB ist vielmehr bislang ohne Bedeutung geblieben.     Literatur: Emmerich, V., Kartellrecht, 6. Aufl., München 1991.

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