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Generalklausel

erfüllt grundsätzlich den Zweck, regelungsbedürftige Sachverhalte allgemeingültig und in kodifizierter Form zu definieren, ohne die Rechtsfortentwicklung durch allzu starre gesetzliche Vorschriften zu behindern oder laufende Gesetzesänderungen zu provozieren. Generalklauseln werden insb. dann als übergeordnete Zielnormen zur Sachverhaltsauslegung herangezogen, wenn spezielle Vorschriften zur Einzelfallregelung fehlen oder nicht ausreichen. Besondere Bedeutung kommt der Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB zu, wonach der  Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft ("true and fair view”) zu vermitteln hat. Dieser Zielnorm kommt die Aufgabe zu, Lücken zu schliessen und Zweifelsfragen zu klären, welche die Einzelvorschriften offenlassen. Insofern kann die Generalklausel die Bilanzierung und Bewertung nur in Grenzfällen beeinflussen, da alle wesentlichen Fragen gesetzlich geregelt sind. Durch Befolgung der Einzelvorschriften und speziell auch durch die Bereitstellung zahlreicher Angaben im Anhang wird der Generalnorm im allgemeinen entsprochen. Führen allerdings besondere Umstände dazu, dass der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft trotz Anwendung der gesetzlichen Vorschriften hinter der Aussagefähigkeit eines Jahresabschlusses dieses Unternehmens unter normalen Umständen zurückbleibt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen. Nichtkapitalgesellschaften brauchen dagegen gemäss der Generalklausel des §238 Abs. 1 HGB nur die Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens bzw. des Unternehmens nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung ersichtlich zu machen.

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