Die für alle Unternehmungen geltende Vorschrift des § 238 Abs. 1 HGB fordert, daß die Lage der Unternehmung aus der Buchführung ermittelt wird. Die Lage der Unternehmung umfaßt auch die Ertragslage. Die , Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB bestimmt, daß der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage zu vermitteln hat. Die Kapitalgesellschaft muß im Anhang zusätzliche Angaben dann machen, wenn besondere Umstände dazu führen, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage nicht vermittelt. Die Generalnorm verlangt, daß der Jahresabschluß die Ertragslage sichtbar macht. Es sind Anhaltspunkte über die Entwicklung der Ertragslage zu geben. Falls sich im Geschäftsjahr entscheidende Veränderungen der Ertragslage ergeben haben, so müssen diese Veränderungen aus dem Jahresabschluß deutlich werden. Die gleiche gesetzliche Formulierung wie für den Einzelabschluß gilt gemäß § 297 HGB auch für den Konzernabschluß.
Vorhergehender Fachbegriff: Ertragskurve | Nächster Fachbegriff: Ertragsplanung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|