Nach IAS 1.10 haben Abschlüsse die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cash Flows eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen („fair presentation/true and fair view“). Dabei führt die korrekte Anwendung der IAS nahezu in allen Fällen zu Abschlüssen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. Allerdings ist nach IAS 1.13 in äußert seltenen Fällen und nur mit entsprechender Begründung eine Abweichung von den Standards möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anwendung eines Standards irreführend wäre und deshalb das Abweichen von einer Vorschrift notwendig ist, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln. Nach IAS 1.14 und IAS 1.16 rechtfertigen weder die Existenz von entgegenstehenden nationalen Vorschriften noch andere Bilanzierungsweisen, die ebenfalls ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, ein Abweichen von den IAS.
Nach der Generalnorm des des § 264 Abs. 2 HGB hat der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Die Kapitalgesellschaft muß im Anhang zusätzliche Angaben dann machen, wenn besondere Umstände dazu führen, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nicht vermittelt. Die gleiche Generalnorm wie für den Einzelabschluß gilt gemäß § 297 Abs. 2 HGB auch für den Konzernabschluß.
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