Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Generalnorm

Nach IAS 1.10 haben Abschlüsse die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cash Flows eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen („fair presentation/true and fair view“). Dabei führt die korrekte Anwendung der IAS nahezu in allen Fällen zu Abschlüssen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. Allerdings ist nach IAS 1.13 in äußert seltenen Fällen und nur mit entsprechender Begründung eine Abweichung von den Standards möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anwendung eines Standards irreführend wäre und deshalb das Abweichen von einer Vorschrift notwendig ist, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln. Nach IAS 1.14 und IAS 1.16 rechtfertigen weder die Existenz von entgegenstehenden nationalen Vorschriften noch andere Bilanzierungsweisen, die ebenfalls ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, ein Abweichen von den IAS.

Nach der Generalnorm des des § 264 Abs. 2 HGB hat der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Die Kapitalgesellschaft muß im Anhang zusätzliche Angaben dann machen, wenn besondere Umstände dazu führen, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nicht vermittelt. Die gleiche Generalnorm wie für den Einzelabschluß gilt gemäß § 297 Abs. 2 HGB auch für den Konzernabschluß.

Vorhergehender Fachbegriff: Generally Accepted Auditing Standards (GAAS) | Nächster Fachbegriff: Generalnorm des Jahresabschlusses



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : ICPO | Monetaristen | Preisspiegel

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon