Selbständige, die nicht kraft Gesetzes pflichtversichert sind, können die Pflichtversicherung beantragen. Der Antrag muss innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Selbständigkeit gestellt werden (Versicherungspflicht).
In der Gesundheitswirtschaft:
Die Versicherungszweige innerhalb der Sozialversicherung sind in Deutschland grundsätzlich als Pflichtversicherungen ausgebildet, das heißt, es besteht eine Pflicht zur Versicherung in bestimmten, als Körperschaften öffentlichen Rechts ausgebildeten Pflichtversicherungen. Dabei handelt es sich um die Rentenversicherungs-Anstalten, die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherungs-Anstalten, die gesetzlichen Krankenkassen sowie die soziale Pflegeversicherung.
Allerdings gibt es die Möglichkeit, dass sich Personen, die normalerweise der Versicherungspflicht unterliegen, unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Versicherungspflicht befreien lassen können bzw. aufgrund gesetzlicher Bestimmungen befreit sind.
In der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung gilt: Ein Arbeiter oder Angestellter ist nur dann in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (auch: Jahresarbeitsentgeltgrenze) nicht übersteigt. Wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt diese Grenze überschreitet, ist der Arbeiter oder Angestellte in der Krankenversicherung versicherungsfrei. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer selbst entscheiden kann, ob er in der GKV bleibt oder in die private Krankenversicherung (PKV) wechselt. Die Versicherungspflichtgrenze (allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt im Jahr 2005 bei 3.900 Euro monatlich beziehungsweise 46.800 Euro pro Jahr.
Auch für andere Lebensrisiken, die nicht durch die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung abgedeckt werden, hat der Gesetzgeber zum Teil eine Versicherungspflicht erlassen, so zum Beispiel für die Kfz-Haftpflicht. Im Gegensatz zur Sozialversicherung ist hier aber die Wahl der Versicherung unter den verschiedenen Angeboten der privaten Versicherungswirtschaft frei.
Im Gegensatz zur Privatversicherung wird in der Sozialversicherung die Versicherungsgemeinschaft nicht freiwillig, sondern zwangsweise gebildet. Das Zwangselement ist ein entscheidendes Kriterium, das die Sozialversicherung von der Privatversicherung (*Individualversicherung) abhebt. Es genügt das Vorliegen bestimmter Tatbestände, um eine Versicherungspflicht zu begründen. Dagegen spricht nicht, dass es die Möglichkeiten gibt, die Mitgliedschaft im Zwangsversicherungssystem auch freiwillig zu begründen. In einer besonderen Form des Zwangsprinzips wird nicht nur ausreichende Versicherung vorgeschrieben, sondern darüber hinaus auch die Mitgliedschaft in einer bestimmten Kasse (Kassenzwang). Versicherungspflichtige können beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag von ihrer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der Rentenversicherung, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte freigestellt werden.
Pflicht zum Abschluss einer Versicherung auf Basis eines Gesetzes oder einer Satzung. So muss jeder Kraftfahrzeughalter eine Haftpflichtversicherung abschliessen. Und jeder Mensch muss in einer Kranken- und Pflegeversicherung sein. Oder: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker können sich der Mitgliedschaft in berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht entziehen.
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