Eine Anstalt ist eine Verwaltungseinrichtung, die einem öffentlichen Nutzungszweck dient und die nicht mitgliedschaftlich organisiert ist. Eine Anstalt kann eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Voraussetzung für die Vollrechtsfähigkeit ist, daß die Anstalt eine auf Gesetz beruhende rechtliche und selbständige Einheit der mittelbaren Staatsverwaltung bildet. Eine solche Anstalt hat regelmäßig Satzungsautonomie und bestimmte Selbstverwaltungsrechte, wie z. B. die R und funk und Fernsehanstalten. Zu unterscheiden sind hiervon die teilrechtsfähigen A., die der mittelbaren Staatsverwaltung eingegliedert sind, die aber Dritten gegenüber im Rechtsverkehr selbständig auftreten können (z. B. die Deutsche Bundesbahn). Lediglich organisatorische, aber nicht rechtlich selbständige Einheiten, wie z. B. die kommunalen Badeanstalten, sind nichtrechtsfähige Anstalt
In der Wirtschaftssoziologie: öffentliche Einrichtung mit Organisationscharakter, der vom Staat oder der Gesellschaft bestimmte Aufgaben zugewiesen sind, die sie in einem rechtlich festgelegten Rahmen zu erfüllen hat. Nach M. Weber verfügen A.en über eine rational gesatzte Ordnung und einen das Handeln ihrer Mitglieder mitbestimmenden Zwangsapparat. Der Begriff bezieht sich heute vor allem auf Organisationen mit pädagogischen, therapeutischen oder kustodialen Aufgaben (Schule, Heil-, Strafanstalt). Er ist in dieser Bedeutung mit dem besonderen „Gewaltverhältnis“, dem Insassen von A.en unterliegen, eng verknüpft.
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