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Jahresarbeitsentgeltgrenze

Arbeiter und Angestellte sind in der Krankenversicherung nur dann versicherungspflichtig, wenn ihr regelmässiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze und beträgt 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das regelmässige Jahresarbeitsentgelt umfasst alle Bezüge, die mit hinreichender Sicherheit einmal jährlich gezahlt werden.

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