Arbeitszeitvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über ein bestimmtes Jahresarbeitszeitvolumen. Die tägliche, wöchentliche oder monatliche Verteilung des Arbeitsumfanges bleibt dabei vertraglich offen bzw. wird nur begrenzt festgelegt. Insb. bei stark schwankendem saisonalen Arbeitsanfall dienen Jahresarbeitszeitverträge zur Erhöhung der Arbeits- und Betriebszeitflexibilisie- rung. Ihre Gestaltungsfreiheit wird durch die Arbeitszeitordnung und bestehende Tarifvereinbarungen begrenzt. Wird im Jahresarbeitszeitvertrag eine Arbeitszeit, die wesentlich kürzer ist als die übliche Arbeitszeit, vereinbart ( Teilzeitbeschäftigung), vergrössert sich die Gestaltungsfreiheit. Einige Gewerkschaften haben bereits Anfang der 80er Jahre tarifvertragliche Vereinbarungen über Jahresarbeitszeitregelungen getroffen (z.B. Gewerkschaft Holz). In jüngster Zeit hat auch die IG Metall erste Schritte in Richtung Jahresarbeitszeitvertrag getan. Im Metallabschluss Nordwürttemberg/Nordbaden von 1990 wurden folgende Arbeitszeitregelungen getroffen: • schrittweise Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 37 auf 35 Stunden, • für einzelne Beschäftigte (max. 18% aller Beschäftigten) kann die individuelle regelmässige Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, • bei der Vereinbarung einer solchen Arbeitszeit kann der Beschäftigte zwischen einer entsprechenden Bezahlung dieser Arbeitszeit oder einem Ausgleich der Differenz zur tariflichen Arbeitszeit durch einen oder mehrere Freizeitblöcke innerhalb von zwei Jahren bei Bezahlung der tariflichen Arbeitszeit wählen. Literatur: Hoff, A., Arbeitszeit-Visionen, in: Personal 4/1992, S. 160 f.
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