Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Beitragsbemessungsgrenze

bildet die Grenze, zu der Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen versicherbar sind. Beispielhaft sind folgende Grenzen in Euro des Bruttomonatseinkommens zu nennen Für darüber hinausgehende Teile des Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens sind keine Beiträge zu zahlen. Ein Überschreiten ändert aber nichts am Bestehen der Versicherungspflicht in der Renten-und Arbeitslosenversicherung. Solange das Einkommensniveau in den alten und neuen Bundesländern differiert, gibt es auch unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die alten und die neuen Bundesländer Sozialversicherung).

ist die Grenze, bis zu der zur Beitragsbemessung der Pflichtversicherten in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung der Bruttoverdienst zugrundegelegt wird. Sie ist für jeden Versicherungszweig gesetzlich festgelegt.

In der Gesundheitswirtschaft:

In der gesetzlichen Krankenversicherung wie allgemein in der Sozialversicherung wird der Beitrag bisher als prozentualer Anteil des Arbeitsentgeltes des Mitgliedes berechnet. Dabei müssen jedoch bestimmte Einkommens-Höchstgrenzen berücksichtigt werden, bis zu denen das jeweilige Einkommen für die Berechnung des tatsächlich zu zahlenden Beitrages herangezogen werden darf. Diese Höchstgrenze, die jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit neu festgelegt wird, nennt man Beitragsbemessungsgrenze. Einkünfte, die die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, werden also nicht zur Berechnung des Beitrages herangezogen.

Solche Beitragsbemessungsgrenzen existieren einmal für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie zum anderen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Während die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung mittlerweile in ganz Deutschland einheitlich gilt, existieren für die Renten- und Arbeitslosenversicherung immer noch zwei getrennte Werte für Ost- und Westdeutschland.

Die für das Jahr 2008 festgelegten Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sind in den nachstehenden Tabellen wiedergegeben.

Tab. 1: Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung

2008

bundeseinheitlich

jährlich

43.200,00 EUR

monatlich

3.600,00 EUR

Tab. 2: Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

2008

West

Ost

jährlich

63.600,00 EUR

54.000,00 EUR

monatlich

5.300,00 EUR

4.500,00 EUR

In der Gesundheitswirtschaft: assessment limit

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem die beitragspflichtigen Einnahmen, zur Berechnung des Beitrags zugrundegelegt werden, der überschießende Teil bleibt bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt. Die Festlegung einer Beitragsbemessungsgrenze bedingt eine degressive Beitragsstruktur: Je höher die Einnahmen über der Grenze liegen, desto niedriger wird der Anteil des Beitrags an den Einnahmen. Dieses Prinzip gilt in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Bis zum 31. Dezember 2002 betrug die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit dem 1. Januar 2003 ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung von der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt. Sie ist nun an die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung angebunden und wird jährlich dynamisiert.

Für 2007 liegt der monatliche Wert für die Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich bei 3.562,50 Euro. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten in den alten und neuen Bundesländern unterschiedliche Werte (alte Bundesländer 5.250,00 Euro und in den neuen Bundesländern 4.550,00 Euro).

Die aktuellen Rechenwerte

§ 341 SGB III, § 223 SGB V, §§ 159, 275 a SGB VI, § 55 SGB XI

Versicherungspflichtgrenze

Obergrenze der Einkommen, bis zu der in der gesetzlichen Renten-, der Kranken- und der Arbeitslosenversicherung Beiträge zu zahlen sind. Die darüber hinausgehenden Teile des Einkommens sind beitragsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenze ändert sich jährlich, ausgehend von der massgebenden allgemeinen Bemessungsgrundlage (private Krankenversicherung). In den neuen Bundesländern beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung 1991 3000 DM (1990: 2700 DM), in der Krankenversicherung 1991 2250 DM (1990: 2025 DM). Beitragsbemessungsgrenze

Vorhergehender Fachbegriff: Beitragsbefreiung | Nächster Fachbegriff: Beitragsbestandteile



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Regierungskonferenz | Cheapest-To-Deliver-Anleihe | Delisting

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon