bildet die Grenze, zu der Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen versicherbar sind. Beispielhaft sind folgende Grenzen in Euro des Bruttomonatseinkommens zu nennen Für darüber hinausgehende Teile des Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens sind keine Beiträge zu zahlen. Ein Überschreiten ändert aber nichts am Bestehen der Versicherungspflicht in der Renten-und Arbeitslosenversicherung. Solange das Einkommensniveau in den alten und neuen Bundesländern differiert, gibt es auch unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die alten und die neuen Bundesländer Sozialversicherung).
ist die Grenze, bis zu der zur Beitragsbemessung der Pflichtversicherten in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung der Bruttoverdienst zugrundegelegt wird. Sie ist für jeden Versicherungszweig gesetzlich festgelegt.
In der Gesundheitswirtschaft:
In der gesetzlichen Krankenversicherung wie allgemein in der Sozialversicherung wird der Beitrag bisher als prozentualer Anteil des Arbeitsentgeltes des Mitgliedes berechnet. Dabei müssen jedoch bestimmte Einkommens-Höchstgrenzen berücksichtigt werden, bis zu denen das jeweilige Einkommen für die Berechnung des tatsächlich zu zahlenden Beitrages herangezogen werden darf. Diese Höchstgrenze, die jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit neu festgelegt wird, nennt man Beitragsbemessungsgrenze. Einkünfte, die die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, werden also nicht zur Berechnung des Beitrages herangezogen.
Solche Beitragsbemessungsgrenzen existieren einmal für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie zum anderen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Während die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung mittlerweile in ganz Deutschland einheitlich gilt, existieren für die Renten- und Arbeitslosenversicherung immer noch zwei getrennte Werte für Ost- und Westdeutschland.
Die für das Jahr 2008 festgelegten Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sind in den nachstehenden Tabellen wiedergegeben.
Tab. 1: Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung
2008
bundeseinheitlich
jährlich
43.200,00 EUR
monatlich
3.600,00 EUR
Tab. 2: Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
2008
West
Ost
jährlich
63.600,00 EUR
54.000,00 EUR
monatlich
5.300,00 EUR
4.500,00 EUR
In der Gesundheitswirtschaft: assessment limit
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem die beitragspflichtigen Einnahmen, zur Berechnung des Beitrags zugrundegelegt werden, der überschießende Teil bleibt bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt. Die Festlegung einer Beitragsbemessungsgrenze bedingt eine degressive Beitragsstruktur: Je höher die Einnahmen über der Grenze liegen, desto niedriger wird der Anteil des Beitrags an den Einnahmen. Dieses Prinzip gilt in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Bis zum 31. Dezember 2002 betrug die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit dem 1. Januar 2003 ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung von der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt. Sie ist nun an die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung angebunden und wird jährlich dynamisiert.
Für 2007 liegt der monatliche Wert für die Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich bei 3.562,50 Euro. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten in den alten und neuen Bundesländern unterschiedliche Werte (alte Bundesländer 5.250,00 Euro und in den neuen Bundesländern 4.550,00 Euro).
Die aktuellen Rechenwerte
§ 341 SGB III, § 223 SGB V, §§ 159, 275 a SGB VI, § 55 SGB XI
Versicherungspflichtgrenze
Obergrenze der Einkommen, bis zu der in der gesetzlichen Renten-, der Kranken- und der Arbeitslosenversicherung Beiträge zu zahlen sind. Die darüber hinausgehenden Teile des Einkommens sind beitragsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenze ändert sich jährlich, ausgehend von der massgebenden allgemeinen Bemessungsgrundlage (private Krankenversicherung). In den neuen Bundesländern beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung 1991 3000 DM (1990: 2700 DM), in der Krankenversicherung 1991 2250 DM (1990: 2025 DM).
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