Siehe auch: Sozialversicherung
In der Gesundheitswirtschaft:
Ein Arbeiter oder Angestellter ist nur dann in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (auch: Jahresarbeitsentgeltgrenze) nicht übersteigt. Wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt diese Grenze in drei aufeinander folgenden Jahren (Neuregelung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) überschreitet, ist der Arbeiter oder Angestellte in der Krankenversicherung versicherungsfrei. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer selbst entscheiden kann, ob er in der GKV bleibt oder in die private Krankenversicherung (PKV) wechselt. Die Versicherungspflichtgrenze (allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt im Jahr 2005 bei 3.900 Euro monatlich beziehungsweise 47.700 Euro pro Jahr.
Bis Ende 2002 war die Versicherungspflichtgrenze gleich der Beitragsbemessungsgrenze, die den Wert bezeichnet, bis zu dem das Monatseinkommen zur Bemessung der Versicherungsbeiträge herangezogen wird. Für das darüber liegende Gehalt zahlt der Arbeitnehmer keinen Krankenkassenbeitrag mehr. Seit dem Jahr 2003 sind diese Werte entkoppelt, die Beitragsbemessungsgrenze liegt unter der Versicherungspflichtgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt im Jahr 2005 bei 3.525 Euro monatlich respektive 42.300 Euro pro Jahr.
Gemäß § 6 Absatz 6 SGB V wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze von der Bundesregierung jährlich durch Rechtsverordnung festgesetzt, sie wird im Verhältnis der Entwicklung von Bruttolohn und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer vom vorvergangenen Kalenderjahr zum vergangenen Kalenderjahr angepasst. Die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt nach dem gleichen Prinzip.
Tab. 1: Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze der GKV 1998 bis 2005
Quelle: BMGS
Beitragsbemessungsgrenze
Euro pro Monat:
(West)
(Ost)
1998
3.221
2.684
1999
3.259
2.761
2000
3.298
2.723
2001
3.336
3.336
2002
3.375
3.375
VPG*
2003
3.450,00
3.450,00
3.825,00
2004
3.487,50
3.487,50
3.862,50
2005
3.525
3.525
3.900
*
Versicherungspflichtgrenze
In der Gesundheitswirtschaft: income threshold for compulsory insurance
ist ein Synonym für die Jahresarbeitsentgeltgrenze und beziffert eine Einkommenshöchstgrenze bis zu der in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherungspflicht besteht. Durch das Beitragssatzsicherungsgesetz wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze ab 1. Januar 2003 formal von der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung abgekoppelt.
Ergänzend wurde neben dieser allgemeinen Versicherungspflichtgrenze für bestimmte privat krankenversicherte Arbeitnehmer eine eigene Versicherungspflichtgrenze eingeführt (Bestandsschutzgrenze). Beide Grenzen gelten bundeseinheitlich. 2007 beträgt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 47.700 Euro jährlich, die Bestandsschutzgrenze 42.750 Euro jährlich.
Bis zum Inkraftreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) waren Arbeitnehmer in der GKV versicherungsfrei, wenn sie mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze, also die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und des kommenden Jahres überschritten. Das GKV-WSG erschwert nun das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht und somit ggf. einen Wechsel in die private Krankenversicherung, indem es neben der vorausschauenden auch eine rückschauende Überschreitung der Grenze fordert. Arbeitnehmer sind danach erst dann versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in drei aufeinanderfolgenden Jahren überstiegen hat. Nehmen Arbeitnehmer also eine Beschäftigung mit einem Entgelt über dieser Grenze auf, tritt Versicherungsfreiheit grundsätzlich nicht mehr sofort ein. Diese rückwirkend zum 2. Februar 2007 in Kraft getretene Neuregelung durch das GKV-WSG bedeutet, dass in der Praxis eine erneute Beurteilung der entsprechenden Fälle vorgenommen werden muss. Eine Besitzstandswahrung gilt u.a. für am 2. Februar 2007 privat krankenversicherte Arbeitnehmer.
Die aktuellen Rechenwerte
§ 6 SGB V
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