heute Teil der gesetzlichen Rentenversicherung. Die 1957 eingeführte Altershilfe für Landwirte stellte zunächst einen Bargeldzu- schuss zum Altenteil für landwirtschaftliche Unternehmer dar und sollte eine frühzeitige Hofübergabe erleichtern. Der Bargeldzuschuss sollte die Verzögerung wegen der ungesicherten Bargeldversorgung der Altenteiler beseitigen helfen. Heute ist neben die agrarpolitische Zielsetzung die sozialpolitische getreten. Die Altershilfe für Landwirte umfasst folgende Leistungen: • bei Abgabe des Hofes Altersgeld und vorzeitiges Altersgeld an ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer und deren hinter- bliebene Ehegatten, Hinterbliebenengelder und Waisengelder; • stirbt der Unternehmer und führt der hin- terbliebene Ehegatte das Unternehmen selbst weiter, erhält er für bis zu zwölf Monaten Betriebs- und Haushaltshilfe, wenn entsprechende Voraussetzungen vorliegen. Bis 1.1. 1984 konnten Landwirte mit kleineren Betrieben bei Landabgabe eine Land- abgabenrente erhalten. Die Kosten trug der Bund. Seit 1.1. 1989 besteht (zunächst für drei Jahre) die Möglichkeit, vor Erreichung der Altersgrenze bei Aufgabe des Betriebs oder der Stillegung seiner Flächen Produktions- aufgabenrente zu beziehen; • ausserdem werden bei Krankheit oder Behinderung Rehabilitationsmassnahmen einschliesslich Betriebs- und Haushaltshilfe erbracht. Die Gesamtaufwendungen im Bereich der Altershilfe für Landwirte betrugen 1989 rd. 4 Mrd. DM. Sie werden wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst dynamische Rente). Finanziert werden die Leistungen in der Altershilfe für Landwirte durch Beiträge und durch Bundesmittel. Die Beiträge deckten bis 1989 nur ein Drittel der Gesamt* aufwendungen. Die Beiträge werden auf Verordnungsweg festgesetzt. Er ist grundsätzlich ein einkommensunabhängiger Einheitsbetrag (1991 monatlich 250 DM). Die Alterssicherung der Landwirte wird von bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften errichteten landwirtschaftlichen Alterskassen getragen. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und unterstehen staatlicher Aufsicht.
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