soll den selbständigen Handwerkern im Rahmen der Rentenversicherung der Arbeiter die gleichen Leistungsansprüche wie den versicherten Arbeitnehmern einräumen. Die Handwerkerversicherung ist i. d. R. als Grundsicherung gedacht. Deshalb sind eine zeitliche Begrenzung der Versicherungspflicht und eine Beschränkung der Höhe der zu entrichtenden Pflichtbeiträge in der Handwerkerversicherung vorgesehen. Selbständige in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker sind so lange versicherungspflichtig, bis sie Pflichtbeiträge für mindestens 18 Jahre entrichtet haben. Nach dem Rentenreformgesetz von 1992 endet die Versicherungspflicht nach 18jähriger Pflichtversicherung nicht mehr automatisch, sondern nur auf Antrag; Bezirksschornsteinfeger sind ohne zeitliche Beschränkung versicherungspflichtig. Damit wird den Handwerkern unter diesen Aspekten die Möglichkeit eingeräumt, über diese Grundsicherung hinaus entsprechend ihren eigenen Vorstellungen und Möglichkeiten zusätzliche Sicherungsansprüche zu erwerben. Nicht versicherungspflichtig sind nur im handwerklichen Nebenbetrieb Tätige, wer schon als Arbeitnehmer versicherungspflichtig ist oder wer bereits Altersruhegeld bezieht. Der Beitragssatz bei der Rentenversicherung der Handwerker ist einheitlich festgesetzt und nicht nach Einkommen gestaffelt (Regelpflichtbeitrag). Er wird alljährlich vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung festgesetzt. Höherversicherung ist möglich. Die Leistungen der Rentenversicherung der Handwerker entsprechen denen der Rentenversicherung der Arbeiter (mit kleineren Modifikationen). Die Mittel für die Ausgaben der Handwerkerversicherung werden durch Beiträge der Versicherten und durch Zuschüsse des Bundes wie bei der Arbeiterrentenversicherung aufgebracht. Die Handwerkerversicherung wird durch die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter durchgeführt. Diese ziehen auch die Beiträge der Handwerker unmittelbar ein. Die Handwerkskammern leisten den Rentenversicherungsträgern in bestimmtem Umfang Amtshilfe.
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