Rente
Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung haben Anspruch auf Altersruhegeld, wenn sie die Altersgrenze erreicht und die Wartezeit erfüllt haben. Grundsätzlich liegt die Altersgrenze bei der Vollendung des 65. Lebensjahres. Seit der Einführung der flexiblen Altersgrenze hat sich allerdings die faktische Altersgrenze stark gesenkt. Auch die Lebensaltersgrenze, die erreicht werden muss, um den Anspruch auf Altersruhegeld zu realisieren, ist heute stark differenziert. Auch für Frauen gelten Sonderregelungen. Altersruhegeld wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Beim vorgezogenen Altersruhegeld sind dabei bestimmte Antragsfristen zu beachten. Bei Versicherten, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, besteht keine Antragsfrist. Der Rentenbeginn kann durch Weiterarbeit über die Altersgrenze hinaus aufgeschoben werden. Das Altersruhegeld eines Rentners mit 40 Versicherungsjahren beträgt z. Z. etwa 65% des Nettogehalts eines vergleichbaren Arbeitnehmers (Rentenniveau). Bestehende Renten werden regelmässig jährlich angepasst (dynamische Rente). Das Rentenreformgesetz von 1992 räumt das Recht ein, anstelle der Vollrente eine Teilrente (ein Drittel, die Hälfte, zwei Drittel) zu beantragen, um so den gleitenden Übergang von der Vollerwerbstätigkeit in den Ruhestand möglich zu machen.
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