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Rentenniveau

drückt das Verhältnis der Standardrente eines Jahres zum Durchschnittslohn des gleichen Jahres aus. Misst man die Rente – vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – am Bruttolohn, wird vom Bruttorentenniveau gesprochen. Nimmt man den Vergleich nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Rente am Nettolohn vor, spricht man vom Nettorentenniveau. Beim Rentenniveau handelt es sich nicht um einen Wert, der zum Ausdruck bringt, wie hoch die Rente gemessen am letzten (Bruttooder Netto-)Lohn ist. Das Rentenniveau bezieht sich auf den so genannten Standardrentner mit 45-jähriger Beitragszahlung nach Maßgabe des jeweiligen Durchschnittsverdienstes. Es sagt somit wenig aus über die individuelle Einkommenssituation im Alter in Abhängigkeit vom tatsächlichen Berufsverlauf mit der individuellen Einkommenshöhe und der individuellen Versicherungszeit.
Steigt z. B. das Arbeitseinkommen bis zur Verrentung karrierebedingt an, unterzeichnet das Rentenniveau die Einkommenssituation im Alter im Vergleich zum Einkommen vor Rente, weil sich die Rentenhöhe aus dem Einkommensdurchschnitt des gesamten Versicherungslebens und nicht vorn letzten Einkommen vor Rente ableitet. Umgekehrt wird die Einkommenssituation im Alter überzeichnet, wenn z. B. aufgrund von Teilzeitarbeit das Arbeitseinkommen vor Rente niedriger ist als im langjährigen Durchschnitt des Berufslebens. Das Rentenniveau informiert auch nicht über die Einkommenssituation im Alter, wenn das zugrunde liegende Arbeitseinkommen über oder unter dem Durchschnittsverdienst oder die Versicherungszeit über oder unter 45 Beitragsjahren liegt.
Ferner ist das Rentenniveau beeinflusst von Wahlmöglichkeiten der Versicherten bei der Abführung der Lohnsteuer, die den Aussagewert erheblich mindern: Lassen sich z. B. Versicherte steuerliche Freibeträge in die Lohnsteuerkarte eintragen, führt das zu einer Erhöhung des Nettolohns und damit zu einer Senkung des Rentenniveaus. Werden dagegen diese steuerlichen Freibeträge erst bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht, hat dies keinen Einfluss auf Nettolohn und Rentenniveau. Grund: Die Daten für die Nettolohnermittlung basieren auf den Lohnsteuerabführungen der Arbeitgeber, denen die Angaben auf den Lohnsteuerkarten zugrunde liegen. Oder: Wird z. B. die Förderung des Eigenheimbaus von Steuerersparnis auf Zulage umgestellt, resultiert hieraus eine Senkung des Nettolohns und damit eine Erhöhung des Rentenniveaus und entsprechend umgekehrt. Diese beiden Beispiele machen deutlich, dass sich das Rentenniveau sogar verändern kann, obwohl Rentenhöhe und verfügbares Nettoeinkommen unverändert bleiben. Dementsprechend erhöht sich auch das Rentenniveau, wenn das Nettoentgelt durch die künftig geförderte private Altersvorsorge gemindert wird.
Rentenpapiere festverzinsliche, d. h. mit einem gleich bleibenden Nominalzins ausgestattete Wertpapiere. Anleihen Rentenreform Zusammenfassung der im Dezember 2000 und im Mai 2001 beschlossenen Gesetze. Dabei handelt es sich um die nachstehenden Einzelgesetze:
1. Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
2. Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz AVmG)
3. Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz AVmEG)
4. Gesetz zur Verbesserung des
Hinterbliebenenrentenrechts Die Einzelgesetze beinhalten folgende Neuregelungen:
- Mit dem Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge soll die Alterssicherung auf eine breitere finanzielle Grundlage gestellt werden. Mit den Leistungen aus der zusätzlichen Altersvorsorge und den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung soll es auch in Zukunft möglich sein, den im Erwerbsleben erreichten Lebensstandard im Alter aufrechtzuerhalten.
- In der betrieblichen Altersversorgung wird ein individueller Anspruch des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung mit sofortiger gesetzlicher Unverfallbarkeit aufgenommen.
- Die bedarfsorientierte Grundsicherung soll verschämte Armut im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung verhindern.
- Die Rentenversicherungsträger werden in Zukunft allen Versicherten jährlich Informationen über den Stand ihrer Rentenanwartschaften zusenden.
- Die Rentenanpassungen orientieren sich an der Lohnentwicklung. Mit der neuen Anpassungsform el wird zugleich sichergestellt, dass auch in Zukunft für die heutigen Rentner und Rentnerinnen sowie für die Rentenzugänge ein einheitliches Rentenniveau besteht.
- Die Witwen- und Witwerrenten werden reformiert und um eine Kinderkomponente ergänzt. Aufwertung von Pflichtbeitragszeiten in den ersten 10 Lebensjahren eines Kindes um bis zu 50 %. Ehegatten wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche partnerschaftlich aufzuteilen (Rentensplitting unter Ehegatten).
- Die rentenrechtliche Absicherung jüngerer Versicherter mit lückenhaften Erwerbsverläufen wird verbessert.

als Relation der monatlichen Rente in bezug zum Brutto- bzw. Nettoarbeitsentgelt bei unterschiedlichen (40 und 45) anrechnungsfähigen Versicherungsjahren definiert. Es gibt Auskunft über die Entwicklung der Renten in der gesetzlichen  Rentenversicherung. Das Rentenniveau hat sich seit 1957, der Einführung der dynamischen Rente, wie folgt entwickelt (vgl. Tab. auf S.1810).            Rentenniveau Rentenniveau

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