Maßgebliche gesetzliche Grundlage für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) ist das Sechste Buch Sozialversicherung (SGB VI). Entsprechende Renten gibt es auch aus anderen öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherungen (z. B. Beamten- und Soldatenversorgung), aus der berufsständischen Versorgung als auch aus der privaten Altersvorsorge, wenn eine solche Rente vertraglich vereinbart worden ist.
Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für Versicherte der gesetzlichen RV regelt § 43 SGB VI. Er wurde zum 1. Januar 2001 geändert. Der Begriff Berufsunfähigkeit wurde durch den Begriff teilweise Erwerbsminderung, der Begriff Erwerbsunfähigkeit durch den Begriff volle Erwerbsminderung ersetzt. Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung hat ein Versicherter bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. In beiden Fällen müssen die Versicherten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (zur Wartezeit als Mindestversicherungszeit Altersrente). Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre. Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung kann gegeben sein für Zivil- oder Wehrdienstbeschädigte, wenn bei ihnen zumindest ein Beitrag zur gesetzlichen RV geleistet wurde, oder bei Versicherten, die einen Arbeitsunfall erlitten haben, wenn der Versicherte zum Unfallzeitpunkt versicherungspflichtig war oder in den vergangenen zwei Jahren mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge geleistet hat. Außerdem gilt für beide Renten, daß der Versicherte »in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben muß« (§ 43 Absatz 1 Ziffer 2. und Absatz 2 Ziffer 2.). Unter teilweise erwerbsgemindert versteht der Gesetzgeber »Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen«. Volle Erwerbsminderung besteht hingegen für »Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein«. Auch hier findet die allgemeine Arbeitsmarktlage keine Berücksichtigung. Eine teilweise oder volle Erwerbsminderung (bis 31.12. 2000: eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) muß nicht immer für das ganze Leben anhalten. Besteht begründete Aussicht auf eine Behebung der Krankheit oder Behinderung in absehbarer Zeit, werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Zeitrenten gezahlt, und zwar für längstens drei Jahre. Zeitrenten werden auch dann gezahlt, wenn der Erwerbsgeminderte keinen seiner Krankheit oder Behinderung adäquaten Arbeitsplatz hat oder findet.
Hat ein Versicherter neben dem Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfahigkeit auch noch Anspruch auf andere Renten, wird ihm immer die höchste Rente zugebilligt und ausbezahlt.
Für die Berechnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten die Bestimmungen wie für alle anderen Renten aus der gesetzlichen RV auch (Altersrente, Hinterbliebenenrente). Maßgeblich für die Rentenhöhe ist die Höhe des während des gesamten Versicherungslebens versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Der durch Versicherungsbeiträge versicherte Verdienst wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Zu den versicherten Verdiensten zählen auch die Kindererziehungszeiten. Ebenso können bestimmte versicherungsfreie Zeiten in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Die gesetzlichen Regelungen zu den Entgeltpunkten für beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten finden sich im § 71 SGB VI.
Werden die Entgeltpunkte mit dem sog. Zugangsfaktor multipliziert, ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte. Der Zugangsfaktor ist vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängig. Der grundsätzliche Zugangsfaktor beträgt 1,0. Der Paragraph 77 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch bestimmt jedoch einschränkend, daß der Zugangsfaktor bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit »für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0« ist. Die dritte und vierte Größe zur Bestimmung der Rentenhöhe sind der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert. Der Ren-tenartfaktor ist gesetzlich vorgegeben und beträgt für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5 und für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung 1,0. Jährlich neu festgelegt wird der aktuelle Rentenwert. Seit dem 1. Juli 2000 liegt er bei 48,58 DM. (Näheres zum Rentenartfaktor und zum aktuellen Rentenwert Altersrente und Hinterbliebenenrente.)
Für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (»Berufsunfähigkeitsrente«) ergibt sich die folgende stark vereinfachte Rentenberechnung:
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt somit
40 x 1,0 x 48,58 = 1943,20 DM.
Es besteht die Möglichkeit, zu einer Renten wegen verminderter Erwerbsfahigkeit hinzuzuverdienen. Seit 1996 gibt es bestimmte Hinzuverdienstgrenzen. Werden diese Grenzen überschritten, hat das Einfluß auf die Rentenhöhe. Unter Umständen muß gar keine Rente mehr gezahlt werden.
Einkommen, die sich mindernd auf die Rentenhöhe auswirken oder gar dazu führen, daß keine Rente mehr gezahlt wird, nennt man rentenschädlich. Rentenschädlich für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen und Lohnersatzleistungen. Lohnersatzleistungen, die sich rentenschädlich auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auswirken, sind: Krankengeld oder Versorgungskrankengeld, wenn sie für eine Krankheit gezahlt werden, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, Übergangsgeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld sowie vergleichbare Leistungen. Rentenschädlich auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wirken sich die Lohnersatzleistungen Verletzten-, Übergangs- und Arbeitslosengeld sowie vergleiche Sozialleistungen aus dem Ausland aus. Rentenunschädlich sind dagegen Renten der gesetzlichen RV, Betriebsrenten und Pensionen, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vor Rentenbeginn, Einkünfte aus Vermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht Einkommen aus selbständiger Tätigkeit darstellen.
Ein Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (»Berufsunfähigkeit«) darf nur in eingeschränktem Maße hinzuverdienen. Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze ist für jeden Rentenempfänger individuell. Von ihr hängt ab, ob die Rente wegen der teilweisen Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe zu einem Drittel oder in Höhe zu zwei Dritteln bezahlt wird.
Die individuelle Hinzuverdienstgrenze errechnet sich aus der Vervielfältigung des Hinzuverdienstfaktors mit dem aktuellen Rentenwert und den Entgeltpunkten. Generell gelten ab dem 1. Juli 2000 für Versicherte, bei denen die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Jahre 2000 eingetreten ist, die in der folgenden Tabelle dargestellten zulässigen Hinzuverdienste.
Sollte bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung die Hinzuverdienstgrenze von 630 Mark überschritten werden, kann eventuell die Rente in Höhe einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt werden, wenn die für diese Rentenart zulässigen Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Zweimal im Jahr kann die Grenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung jedoch bis um das Doppelte überschritten werden. Wer eine selbständige Tätigkeit ausübt, kann nicht voll erwerbsgemindert sein. Eine teilweise Erwerbsminderung (»Berufsunfähigkeit«) ist jedoch möglich.
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