Krankengeld wird gewährt auf der Grundlage von Versicherungsbeiträge zu einer Pflichtversicherung oder einer privaten Krankenversicherung (Sozialversicherungsbeiträge und Sozialversicherung). Dabei kommen hauptsächlich die folgenden Möglichkeiten in Frage.
a) Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigkeit:
Die Entgeltfortzahlung in voller Höhe ist normalerweise auf sechs Wochen beschränkt, wenn nicht eine tarif- oder arbeitsvertraglich andere Vereinbarung getroffen wurde. Nach Ablauf dieser Zeit besteht ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 70 % des monatlichen Bruttoentgeltes bis zur Beitragsbemessungsgrenze (ABL: 6.375 DM; NBL: 5.400 DM), höchstens jedoch von 90 % des Nettoentgeltes.
Das Krankengeld wird vom Krankenversicherungsträger (der Krankenkasse) unbegrenzt gezahlt, für ein und dieselbe Krankheit aber nur für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.
Danach besteht der Anspruch nur noch bzw. wieder für eine andere Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt.
Die 78-Wochen-Regelung für dieselbe Krankheit gilt erneut für die auf die ersten drei Jahre folgenden nächsten drei Jahre nur dann, wenn der Kranke in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war, wenn er Versicherungsbeiträge gezahlt hat und wenn er außerdem entweder erwerbstätig oder arbeitslos war. Vom Krankengeld besteht Beitragspflicht zu den Sozialversicherungen, aber nur zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge müssen nicht in voller Höhe entrichtet werden, und ein Teil wird von der Krankenkasse übernommen. Weiterreichende Ausführungen zum Krankengeld sprengen den Rahmen dieses Buches. Fragenzur stufenweisen Wiedereingliederung bei längerer Arbeitsunfähigkeit, zum Ruhen des Krankengeldanspruchs und zu abweichenden Leistungen der privaten KV sollte jeder mit seiner Krankenkasse klären. Allein zu Krankengeld und Rentenbezug sei noch eine Anmerkung gestattet.
Wird einem Antragsteller während der Arbeitsunfähigkeit eine Berufsunfähigkeitsrente oder eine Altersteilrente zuerkannt, vermindert sich die Höhe des Krankengeldes.
Wird eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder eine Altersvollrente zugebilligt, erlischt der Krankengeldanspruch. Man sollte immer rechtzeitig einen Rentenantrag stellen, damit nach Ablauf der gewissen 78 Wochen ein Übergang zum Rentenbezug ohne finanzielle Einbußen möglich ist.
Und hier entsteht natürlich sofort eine Frage: Wie wirkt es sich auf meine wirtschaftliche Situation aus, wenn die 78 Wochen abgelaufen sind, eine Heilung nicht in Aussicht steht, mein Rentenantrag aber abgeschmettert wurde? Ist das nicht eine böse Falle? Ja, das ist eine böse Falle. Es gibt leider keine allgültige und einfache Antwort
b) Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit
Hier wird Krankengeld in Höhe der vom Arbeitsamt gewährten Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld) von den Krankenkassen gezahlt. Man bekommt also so viel Geld wie zuvor, nur von einer anderen Institution.
c) Krankengeld bei Erhalt von Sozialhilfeleistungen
Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung, Sozialhilfe nicht. Bei Bezug von Sozialhilfe gibt es also kein Krankengeld.
In der Gesundheitswirtschaft:
Eine Geldleistung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die Lohnersatzfunktion hat. Versicherte in der GKV haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie durch Krankheit arbeitsunfähig sind oder stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Der Anspruch auf Krankengeld beginnt mit Ablauf der Lohnfortzahlung und endet mit dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit.
Die Höhe des Krankengeldes ist gesetzlich einheitlich auf auf 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts festgelegt, es darf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten. Beitragspflichtige Einmalzahlungen wie zum Beispiel Weihnachtsgeld müssen hierbei berücksichtigt werden. Das Krankengeld wird bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt.
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten im Rahmen der Krankenhilfe für die Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit als Folge der Erkrankung Krankengeld. Das Krankengeld hat Einkommensersatzfunktion. Es ist deswegen lohnbezogen und soll das Sinken des Lebensstandards während einer Erkrankung verhindern. Früher notwendigerweise von grosser Bedeutung, hat es mittlerweile an Gewicht verloren, weil seit der Einführung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auch an Arbeiter während der ersten sechs Wochen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der volle Lohn vom Arbeitgeber weiterbezahlt wird. Für die Angestellten gab es eine solche Lohnfortzahlung schon seit den 30er Jahren. Trotz dieser Lohnfortzahlung hat die Krankengeldzahlung ihre Bedeutung bei länger anhaltender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und bei Freistellung von der Arbeit zur Betreuung eines kleinen Kindes erhalten. Krankengeld erhält der Versicherte, der infolge einer Krankheit arbeitsunfähig ist (Arbeitsunfähigkeit). Das Krankengeld beträgt für alle Versicherten 80% des wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmässigen Entgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt; obere Grenze ist das bisherige Nettoeinkommen. Der Berechnung des Krankengeldes liegt der Regellohn zu Grunde. Das Krankengeld ist dynamisiert; es erhöht sich nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums, z. B. dem Ende des letzten Lohnfortzahlungszeitraums vor der Festsetzung des Krankengeldes um den vom Hundertsatz, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zuletzt erhöht worden sind (dynamische Rente). In Verfolgung der Generallinie, Lohnersatzleistungen generell einer Sozialversicherungs- beitragspflicht zu unterwerfen, ist das Krankengeld seit 1.1. 1984 zur Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig. Auch wird nunmehr die Beitragspflicht zur Rentenversicherung, die bisher erst vom 13. Monat des Bezugs von Krankengeld an bestand, auf den Beginn der Krankengeldzahlung festgesetzt. Die Beiträge werden je zur Hälfte von den Leistungsträgern und den Leistungsbeziehern übernommen. Das Krankengeld, das bisher im Regelfall 100% des letzten Nettoarbeitsverdienstes betrug, mindert sich nunmehr um die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Damit soll erreicht werden, dass Lohnersatzleistungen in der Sozialversicherung grundsätzlich nicht dieselbe Höhe erreichen sollen wie der Arbeitslohn, den sie ersetzen. Krankengeld wird wegen derselben Krankheit für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Der Anspruch auf Krankengeld endet, wenn Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Altersruhegeld und vorzeitiges Altersruhegeld, Altersgeld oder Landabga- berente von einer landwirtschaftlichen Altersklasse zugebilligt wird. Renten wegen Berufsunfähigkeit und Bergmannsrente werden auf das Krankengeld angerechnet (Erwerbs-, Berufsunfähigkeitsrente, Altersruhegeld, Knappschaftsversicherung, Alterssicherung der Landwirte).
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