Nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) wird Unterhaltsgeld an die Teilnehmer von ganztätigen beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen gezahlt. Das Unterhaltsgeld ist eine Kannleistung des Arbeitsamtes, das heißt, niemand hat einen Anspruch darauf. Fehlen dem Arbeitsamt die Mittel oder werden die Mittel knapp, entfällt das Unterhaltsgeld. Außerdem kann Unterhaltsgeld nicht für jede x-beliebige Weiterbildung bezahlt werden. Die Vollzeitmaßnahme zur Fortbildung muß vom Arbeitsamt anerkannt sein.
Das Unterhaltsgeld wird bemessen wie das Arbeitslosengeld oder wie die Arbeitslosenhilfe, wenn der Teilnehmer an der Fortbildung drei Jahre vor der Weiterbildungsmaßnahme eine dieser beiden Leistungen bezogen und keine erneute Versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat. Andernfalls wird das Unterhaltsgeld neu berechnet. Maßgebend dafür sind die Höhe des Entgeltes aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten sowie die Lohnsteuerklasse. Auch ob ein Kind zu berücksichtigen ist, schlägt sich auf das Unterhaltsgeld nieder.
Nimmt der Arbeitnehmer an einer Teilzeitmaßnahme der beruflichen Fortbildung teil, erhält er ein Teilunterhaltsgeld, wenn diese Maßnahme mindestens zwölf Wochenstunden in Anspruch nimmt.
—Berufsbildungsförderung
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