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Unterhaltsberechnung

Unterschieden werden muß bei der Unterhaltsberechnung zwischen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt. Beim Kindesunterhalt wird neben den Regelbedarfssätzen von den Familiengerichten vor allem die Düsseldorfer Tabelle angewendet. Die Düsseldorfer Tabelle legt die Höhe des Kindesunterhalts nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen fest. Das Einkommen entspricht nicht dem Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und muß vor der Einstufung in die Tabelle erst einmal berechnet werden. In den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts (Berlin) heißt es dazu: »Vom Bruttoeinkommen sind die Steuern und die Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Alters Vorsorge.«

Zum für den Kindesunterhalt maßgebenden Einkommen zählen auch Weih-nachts- und Urlaubsgeld und sonstige zusätzliche Zuwendungen des Arbeitgebers als auch Steuerrückzahlungen und Überstundenzuschläge, »soweit sie in geringem Maße anfallen oder berufsüblich sind« (Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts Berlin, Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg). Auch Auslösungen und Spesen werden dem Arbeitseinkommen zugerechnet, wenn eine Ersparnis oder ein Überschuß von ihnen verbleibt. Abfindungen finden Berücksichtigung, bis sie verbraucht sind. Als Arbeitseinkommen gelten ebenfalls Entgeltersatzleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. »Vom Pflegegeld für Pflegekinder ist der Anteil, durch den die Bemühungen der Pflegeperson anerkannt werden sollen, deren Einkommen« (Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts Berlin). Nicht zum Einkommen gehören Wohngeld, Kindergeld und freiwillige Zuwendungen Dritter, die ihrem Zuwendungszweck nach nicht als Einkommen gedacht sind.

Vom Einkommen (aus nichtselbständiger Tätigkeit) abzugsfähig sind berufsbedingte Aufwendungen und krankheitsbedingte Mehraufwendungen. Vom Einkommen abzuziehen sind Betreuungskosten für im Haushalt des Unterhaltspflichtigen lebende minderjährige Kinder und »Beiträge, die auch in der Vergangenheit dauerhaft dem Lebensunterhalt der Familie nicht zur Verfügung standen (angemessene Kreditraten, angemessene Vermögensbildung, insbesondere vermögenswirksame Leistungen sind, solange dies im Unterhaltszeitraum andauert, regelmäßig abzusetzen« (Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts Berlin).

Erst wenn alle Einkommensbestandteile und die Abzüge berücksichtigt worden sind, ergibt sich das für die Unterhaltsberechnung nach Düsseldorfer Tabelle maßgebende Einkommen. Bislang konnte von dem vorgegebenen Unterhaltsbetrag das halbe Kindergeld abgezogen werden. Zum 1.1.2001 gibt es hier neue Regelungen. Sie betreffen in den Altbundesländern und Westberlin Einkommen bis zur Stufe 5 der Düsseldorfer Tabelle (siehe dort), in den neuen Ländern und Berlin-Ost Einkommen bis zur Stufe 4. Für den Abzug des Kindergeldes vom Barunterhaltsbetrag nach Düsseldorfer Tabelle ergeben sich per 1. Januar 2001 nunmehr folgende Abzugsbeträge in den einzelnen Altersstufen:

Ab Stufe 6 (3.900 bis 4.300 DM) kann in allen Alterstufen des halbe Erstkindergeld in Höhe von 135 DM abgezogen werden.

Ab Stufe 5 (3.500 bis 3.900 DM) kann in allen Altersstufen des halbe Erstkindergeld in Höhe von 135 DM abgezogen werden.

Die Höhe des Unterhalts für einen Ehegatten richtet sich nach seinem Bedarf und seiner Bedürftigkeit. Der Bedarf ergibt sich aus »den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben«, heißt es in den Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate ! des Kammergerichts Berlin. Und weiter: »Für den Bedarf ist maßgebend, daß : Ehegatten während des Zusammenlebens gleichen Anteil an dem Lebensstandard haben. Diesem Grundsatz widerspricht es nicht, zugunsten des erwerbstätigen Ehegatten von einer strikt hälftigen Teilung in maßvoller Weise abzuweichen, um einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu erhalten.«

Die Höhe eines Ehegattenunterhalts ist also nicht einfach und auf tabellarische Weise zu ermitteln, da die Lebensverhältnisse bzw. der Lebensstandard von Ehen bzw. Familien erheblich differieren; sie hängt also in vielerlei Hinsicht vom Einzelfall ab. Für den Unterhalt bei Getrenntleben ist auch § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu berücksichtigen, in dessen Absatz 2 es heißt: »Der nichterwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.«

Auf den Bedarf des unterhaltsberechtigten Gatten sind alle Einkünfte und geldwerten Vorteile anzurechnen. Berücksichtigt werden bei der Bestimmung der Bedürftigkeit muß, ob der berechtigte Ehegatte minderjährige Kinder betreut und deshalb unter Umständen keiner oder nur einer Teilzeitarbeit nachgehen kann.

Dem Unterhaltsverpflichteten muß ein bestimmter Betrag erhalten bleiben, mit dem er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreitet: der sogenannte Selbstbehalt. Hier gibt es verschiedene Selbstbehalte je nach den Lebensumständen und nach Ost und West getrennt. Die genauen Höhen der Selbstbehalte können den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiengerichte entnommen werden.

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