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Wohngeld

Der Rechtsanspruch auf Wohngeld richtet sich nach dem Wohngeldgesetz (WoGG), das mit der Wohngeldreform zum 1. Januar 2001 letztmalig novelliert wurde. Wohngeld gibt es in der Form eines Mietzuschusses für eine Mietwohnung und in Form eines Lastenzuschusses für eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim. Ob Wohngeld gezahlt wird und in welcher Höhe, hängt ab vom Familieneinkommen, von der Höhe der Miete oder der Höhe der Belastungen, von der Größe der Familie, vom Baujahr des Hauses und vom Wohnort.

Wohngeld erhält man auf Antrag, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dann besteht ein Rechtsanspruch. Der Antrag ist formalisiert, entsprechende Wohngeldformulare gibt es bei den örtlichen Wohngeldstellen. Wie bereits ausgeführt, hängen die Zahlung von Wohngeld und seine Höhe einmal von der Familiengröße ab, mit anderen Worten: von der Anzahl der Familienmitglieder, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Gemeinsamer Haushalt bedeutet das Führen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Wer nur zeitweilig außerhalb des Haushalts lebt (Krankenhausaufenthalt, Zivildienst, Wehrdienst oder andere Gründe), zählt dennoch als Familienmitglied. Familienmitglieder sind im einzelnen oder können sein:

Haushaltsvorstand und Ehegatte,

Eltern und Kinder einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder,

im Haushalt lebende Geschwister, Onkel und Tanten, Schwäger und Schwiegereltern,

weitere Personen.

Bei einem Einpersonenhaushalt gehört natürlich nur die eine im Haushalt lebende Person zu den Familienmitgliedern. Eine weitere, entscheidende Voraussetzung für den Anspruch auf Wohngeld bildet das Familieneinkommen. Es darf bestimmte Höchstbeträge nicht überschreiten, die im übrigen mit der Zahl der Familienmitglieder korrelieren, allerdings auch mit den anderen Bemessungsgrößen (Bezugsfertigkeit der Wohnung, Mietenstufe der jeweiligen Gemeinde). Zum Familieneinkommen rechnen alle positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) jedes zum Haushalt zählenden Familienmitglieds sowie die folgenden steuerfreien Einnahmen:

Versorgungsbezüge,

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,

Sparerfreibetrag,

Leibrenten,

Mietwert eigengenutzten Wohnraums,

Ansparabschreibungen, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen,

Rentenleistungen,

Lohn- und Einkommensersatzleistungen, ausländische Einkünfte,

Erziehungskosten bei Tagespflege,

Erziehungskosten bei Vollzeitpflege und Hilfe für junge Volljährige,

weitergeleitetes Pflegegeld,

Berafsausbildungsbeihilfe und Leistungen der Begabtenförderungsvermerke (nach dem Bundesausbildungs- und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsge-setz) und Graduiertenförderung,

Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld,

Unterhaltsleistungen (Unterhalt),

Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) Von der Summe all dieser Einnahmen wird mindestens ein Betrag in Höhe von 6 vom Hundert abgezogen (pauschaler Abzug). Dieser Pauschalabzug erhöht sich um jeweils 10 v. H., wenn Steuern vom Einkommen und Pflichtbeiträge zu der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gezahlt werden. Laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen der Kranken- und Rentenvorsorge können bis zu einem Höchstbetrag von jeweils 10 v. H. abgesetzt werden. Neben dem pauschalen Abzug gibt es eine Reihe von Freibeträgen, allerdings nicht mehr alle, die bis 31.12. 2000 beansprucht werden konnten. Folgende Freibeträge sind vom Einkommen absetzbar:

Kinderfreibeträge in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes,

Freibetrag von 100 DM monatlich für jedes Kind mit eigenen Einnahmen vom vollendeten 16. bis vor vollendetem 25. Lebensjahr,

Werbungskosten und Betriebsausgaben,

Grundrenten der Beschädigten und Hinterbliebenen nach dem Bundesversorgungsgesetz,

den halben Betrag der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz,

vom Arbeitsgeber erbrachte vermögenswirksame Leistungen,

Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag oder bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung oder in einem UnterhaltstiteV-bescheid festgestellten Betrag,

weitere Freibeträge, z. B. bei Pflegebedürftigkeit etc.

Nach der Feststellung des Familieneinkommens und der Freibeträge muß festgestellt werden, ob die Grenze für das monatliche Familieneinkommen nach Wohngeldtabellen überschritten wird oder nicht. Wird sie nicht überschritten, kann Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuß bewilligt werden. Allerdings ist nur eine bestimmte Miete bzw. Belastung zuschußfähig. Auch dazu gibt es wieder Höchstbeträge, die sich am örtlichen Mietenniveau orientieren. Hierzu wurden sechs Mietenstufen eingeführt, die von Gemeinde zu Gemeinde variieren. Die Höchstbeträge richten sich des weiteren danach, wann die Wohnung (das Eigenheim) bezugsfertig geworden ist. Unterschiede ergeben sich für Wohnraum, der bis zum 31. Dezember 1965, ab dem 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1977, ab dem 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1991 oder ab dem 1. Januar 1992 bezugsfertig wurde.

Die zu berücksichtigende Miete ist darüber hinaus keinesfalls die Bruttowarmmiete. Neben dem vertraglich vereinbarten Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Mietsache gehören zur Miete auch die Kosten des Wasserverbrauchs, der Abwasser- und der Müllbeseitigung und der Treppenhausbeleuchtung. Nicht zur Miete zählen die Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, zentraler Brennstoffversorgungsanlagen sowie vergleichbare Kosten für die gewerbliche Lieferung von Wärme, z. B. Fernwärmeversorgung; Untermietzuschläge des Mieters an den Vermieter; Vergütung für Überlassung von Möbeln etc.; Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken; die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird; die anteilige Miete für Wohnraum, die einem anderen zur Nutzung überlassen wurde (z. B. Untermieter); die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der von einer Person bewohnt wird, die nicht Familienmitglied ist und selbst keinen Wohngeldantrag stellen kann; Vergütungen für die Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens.

Zur Belastung von Wohneigentümern zählen Ausgaben für Zins und Tilgung bei Krediten, Instandhaltungs- und Betriebskosten bis zu einer Obergrenze, Grundsteuer und ggf. Verwaltungskosten. Als Belastung nicht berücksichtigt werden hingegen die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird; die anteilige Miete für Wohnraum, die einem anderen zur Nutzung überlassen wurde (z. B. Untermieter) u.a.

Aus der Anzahl der Familienmitglieder, dem Familieneinkommen unter Berücksichtigung der jeweiligen Mietenstufe und der Bezugsfertigstellung des Wohnobjektes sowie der zuschußfähigen Miete oder Belastung kann letzlich das Wohngeld errechnet werden.

Für Mieten in Heimen gelten noch gesonderte Bedingungen. Hier sind ebenfalls einige per 1.1. 2001 in Kraft getretene Änderungen zu beachten.

mit dem Wohngeldgesetz am 1.4. 1965 eingeführtes Instrument der Wohnungsbaupolitik und der Wohnungsb estandspolitik. Wohngeld (in der Wohnungswirtschaft auch als Individualsubvention oder Subjektförderung bezeichnet) wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens auf Antrag als Zuschuss zu den- Aufwendungen für Wohnraum gewährt (§ 1 Wohngeldgesetz). Das Wohngeld, das nicht zurückzuzahlen ist, wird an Mieter als Mietzuschuss und an Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuss (zur Verringerung der Zins-und Tilgungslasten) gezahlt. Die Höhe des Unterstützungsbetrages ist in den Wohngeldtabellen betragsmässig genau festgelegt. Sie hängt vor allem vom Einkommen und der Familiengrösse des Antragstellers sowie dem regionalen Mietniveau ab. Daneben sind aber auch Normen im Hinblick auf als tragbar erachtete Einkommensbelastungen massgebend, wobei nach Alter, Ausstattung und Lage der Wohnung differenziert wird. Unter Verteilungsaspekten stellt das Wohngeld die gerechteste Form der Wohnsubvention dar. Es besitzt die höchste soziale Treffsicherheit und vermeidet die Nachteile der Objektförderung im sozialen Wohnungsbau (Mietenverzerrung, Fehlbelegung). Als Instrument der Wohnungsbaupolitik im Sinne eines Investitionsanreizes für den Wohnungsbau kann das Wohngeld allerdings nur dann wirken, wenn es eine marktgerechte Nachfrage stützt.   Wohngeld Die abweichende Anwendung des Wohngeldgesetzes ab dem 1. 1. 1991 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet regelt zunächst die Verordnung zur Durchführung des § 42 des Wohngeldgesetzes vom 17. 12. 1990. Darüber hinaus wurde am 17. 5. 1991 vom Bundesrat das Sonderwohngeldgesetz Ost verabschiedet. Danach werden zwischen dem 1. 10. 1991 und dem 31. 12. 1994 in den neuen Bundesländern als Belastung bei der Wohngeldermittlung zusätzlich die Kosten für Wärme und Warmwasser berücksichtigt. Hiermit soll die durch die Grundmietenverordnung und BetriebskostenUmlageverordnung beschlossene Anhebung der Mieten in den neuen Bundesländern zum 1. 10. 1991 sozial abgefedert werden.            Literatur: Wohngeld- und Mietenbericht 1989 der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 11/6483 vom 15. 2. 1990.

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