Verwaltungskosten umfassen alle durch die Leitung des Unternehmens verursachten Kosten.
Problem:
(1) Verwaltungskosten sind überwiegend Gemeinkosten und somit den Kostenträgern meist nicht verursachungsgerecht zurechenbar.
(2) Die Teilkostenrechnung verlangt auch bei den Verwaltungskosten eine Kostenauflösung; Verwaltungskosten sind zu einem hohen Prozentsatz Fixkosten.
(3) Bei langfristiger Planung (lange Periode) lassen sich oft erhebliche Teile der Verwaltungskosten zurechnen, wenn man eine stufenweise Fixkostendeckungsrechnung (SFD) durchführt und neben Erzeugnissen auch Erzeugnisgruppen und Bereiche ausweist. Lediglich die Unternehmungsfixkosten fallen für die Unternehmung als Ganzes an.
Beispiel:
Büromaterial, Steuern, Gebühren und Beiträge, Versicherungen, Beratungen, Prüfungen, Gehälter des Verwaltungspersonals und der Unternehmungsleitung (soweit nicht gewinnabhängig).
Hinweis:
(1) Besondere Verwaltungskosten können gemäß § 255 Abs. 2 HGB in die Herstellungskosten einbezogen werden; dazu gehören Kosten der Material- und Werkzeugverwaltung, Verwaltung von Zwischen- und Endlagern, Verwaltung von Fertigungsstellen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens (GKV) gehören die Verwaltungskosten gemäß § 275 HGB zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen; bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (UKV) sind die allgemeinen Verwaltungskosten getrennt auszuweisen.
Alle Kosten der Verwaltung („administration costs“), die direkt fertigungsbezogen sind, müssen aktiviert werden. Fertigungsbezogen sind die Kosten, die unmittelbar dazu beitragen, die Gegenstände an ihren derzeitigen Ort oder in ihren derzeitigen Zustand zu versetzen (IAS 2.13 f., IAS 16.15). Für nicht eindeutig fertigungsbezogene Verwaltungskosten besteht ein Einbeziehungsverbot (z.B. Gehalt des Leiters Rechnungswesen).
Zu den Verwaltungskosten zählen die Kosten der allgemeinen Verwaltung, der kaufmännischen Leitung, des Rechnungswesens, der Planung, der Organisation sowie die Kosten der Stabsabteilungen, welche für das gesamte Unternehmen tätig sind. In der Kostenrechnung wird weiterhin zwischen allgemeinen und besonderen Verwaltungskosten unterschieden. Allgemeine Verwaltungskosten sind die Kosten der Kostenstellen (z.B. Geschäftsleitung, Rechnungswesen), die Tätigkeiten für das gesamte Unternehmen verrichten. Besondere Verwaltungskosten entstehen durch Verwaltungstätigkeiten in einzelnen Unternehmensbereichen (z.B. Materialverwaltung). Eine Aufteilung der Verwaltungskosten ist einmal für die Bewertung im Rahmen der Ermittlung der Herstellungskosten von Bedeutung, zum anderen für eine möglichst genaue und verursachungsgerechte Kostenverteilung. Ziel ist, nur möglichst wenige Verwaltungskostenarten, vorwiegend die allgemeinen, in Form eines globalen Zuschlags auf die Kostenträger zu verrechnen. Zuschlagsbasis können die Herstellkosten oder die Fertigungskosten sein. Die Herstellkosten sind dann als –+ Bezugsgrößen ungeeignet, wenn einzelne Produkte sehr materialintensiv sind. Diese würden dann mit zu hohen Verwaltungskosten belastet. Für eine verursachungsgerechte Verrechnung der Verwaltungskosten ist eine Kostenauflösung in fixe und variable Verwaltungskosten notwendig.
In der Gesundheitswirtschaft: administrative costs
Krankenkassen: Die direkten Verwaltungskosten der Krankenkassen umfassen Personal-, Sach- und Werbungskosten, Aufwendungen für die Selbstverwaltung, Kosten für Rechtsverfolgung und Schiedsverfahren sowie Schiedsämter, Beiträge und Vergütungen an Dritte für Verwaltungszwecke sowie die Kosten der Fusion, Auflösung und Schließung von Krankenkassen. Im Jahr 2006 betrugen die Verwaltungskosten nach den vorläufigen Rechnungsergebnissen des Bundesministeriums für Gesundheit 8,060 Milliarden Euro (West: 6,829 Milliarden Euro; Ost: 1,231 Milliarden Euro), dies sind 5,46 Prozent der Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit dem GKV-Modernisierungsgesetz werden die Verwaltungskosten der Krankenkassen bis 2007 an die Entwicklung der Löhne und Gehälter in Deutschland gekoppelt. Dabei wird auf die jährlichen Verwaltungskosten je Versicherten abgestellt. Liegen diese bei einer Krankenkasse um mehr als zehn Prozent über dem Durchschnittswert aller Kassen, darf der Verwaltungsetat im Folgejahr nicht steigen.
Vertrags(zahn)ärzte: Die Vertrags(zahn)ärzte tragen die Verwaltungskosten ihrer jeweiligen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung über eine Umlage, die von der vierteljährlichen Quartalsvergütung einbehalten wird.
§§ 4, 71 SGB V
Kosten der Unternehmensverwaltung einer Bank. Umfassen ein umfangreiches Konglomerat von Kosten. Allgemeine Verwaltungs- oder Verwaltungsgemeinkosten sind die Kosten des Verwaltungsbereichs der Bank. Besondere Verwaltungskosten resultieren aus der Verwaltung in den verschiedenen Kostenbereichen.
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