Mittel der Wirtschaftspolitik, durch das Investitionen in bestimmten Bereichen besonders gefördert werden sollen. Dies gilt z.B. für die Sonderabschreibungen nach § 4 FörderGG, der gezielt Investitionen in den neuen Bundesländern begünstigen soll. Anders als erhöhte Abschreibungen, können Sonderabschreibungen neben der regulären Abschreibung geltend gemacht werden.
Siehe auch: außerplanmäßige Abschreibungen
(engl. special depreciation) Sonderabschreibung sind bilanzielle Abschreibungen für Vermögensgegenstände (Vermögen) des Anlagevermögens, auf der Grundlage steuerrechtlicher Vorschriften in § 7a Einkommensteuergesetz (EStG). Sie dürfen zusätzlich zu der Abschreibung nach der linearen, der leistungsbezogenen, aber auch der degressiven Abschreibungsmethode in einer bestimmten prozentualen Höhe von den Anschaffungsoder Herstellungskosten vorgenommen werden. Der Staat will im Rahmen seiner Konjunkturpolitik (Konjunktur) oder bestimmter anderer Zwecke Unternehmen zur Durchführung von Investitionen anregen. Mit der Sonderabschreibung räumt er deshalb die Möglichkeit zur Erzielung einer Steuerstundung in der Anlaufphase einer Anlagennutzung ein. Um die Vorteile dieses zinslosen Steuerkredites in voller Höhe in Anspruch nehmen zu können, werden Sonderabschreibungen i. d. R. im ersten Jahr nach Anschaffung oder Herstellung des Vermögensgegenstandes von den Unternehmen durchgeführt. Die steuerrechtliche Anerkennung der Sonderabschreibung ist an die gleichzeitige Berücksichtigung im handelsrechtlichen Jahresabschluss gebunden, die in § 254 u. § 279 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt ist. Um den Einblick in die tatsächliche Vermögens und Erfolgslage nicht zu erschweren, sollte der Ausweis über die indirekte Abschreibung als so genannter Sonderposten mit Rücklageanteil auf der Passivseite (Passiva) der Bilanz erfolgen.
sind Abschreibungen, die ihrem Betrag nach mit dem Wert der tatsächlich eingetretenen Abnützung bzw. Wertminderung des Gegenstandes auseinanderfallen (steuerlich erlaubte Abschreibungen, z.B. ^7 b Abschreibung) oder bei denen die genannten Werte übereinstimmen (z.B. durch außerordentliche Einflüsse bedingte Wertminderung, z.B. Überschwemmungs- oder Brandschäden und dergl.).
steuerrechtlich zulässige Abschreibungen zur Durchsetzung wirtschaftspolitischer Zielsetzungen (Wachstumspolitik). Sonderabschreibungen dienen folglich nicht der Erfassung aussergewöhnlicher Wertminderungen, sondern haben den Zweck, die Vorteilhaftigkeit wirtschaftspolitisch erwünschter Investitionen zu beeinflussen. Denselben Zweck verfolgen auch die erhöhten Absetzungen, die von den Sonderabschreibungen insofern abzugrenzen sind, als Sonderabschreibungen i. d. R. neben der planmässigen Abschreibung nach § 7 EStG zulässig sind, erhöhte Absetzungen dagegen an die Stelle der Abschreibungen nach § 7 EStG treten. Die zur Zeit möglichen Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen erstrecken sich auf die Förderung von (1) Investitionsobjekten bestimmter Art: · Wohnungseigentum (§ 7c, h, k EStG, Sonderausgabenregelung gern. § 10e EStG), · Handelsschiffe, Seefischerei- und Luftfahrzeuge (§ 82f EStDV), · Baudenkmäler (§ 7 i EStG), · Modernisierung und Instandsetzung erhaltungswürdiger Bausubstanz (§§ 82g bis k EStDV), · abnutzbares Anlagevermögen für Forschungs- und Entwicklungszwecke (§ 51 Abs. 1, 2 EStG, § 82d EStDV), · Anlagen, die dem Umweltschutz dienen (§ 7 d EStG), · zivile Schutzräume (§ 7 Schutzbaugesetz). (2) Investitionsobjekten bestimmter Bevölkerungsgruppen oder Wirtschaftsbranchen: · landwirtschaftliche oder gewerbliche Bauten Vertriebener oder Verfolgter (§ 7e EStG), · bewegliches Anlagevermögen kleiner und mittlerer Betriebe (§ 7 g EStG), · abnutzbares Anlagevermögen privater Krankenhäuser (§ 7 f EStG), · abnutzbares Anlagevermögen im Kohlen-und Erzbergbau (§ 81 EStDV), · Wirtschaftsgüter von Land- und Forstwirten (§§ 76 und 78 EStDV). (3) Investitionen in strukturschwachen Industriestandorten: · Berliner Wohnungseigentum (§ 15 BerlinFG), · Anlagevermögen von Unternehmen im Zonenrandgebiet (§ 3 ZonenRFG), abnutzbares Anlagevermögen von Unternehmen in der ehemaligen DDR einschl. Gesamt-Berlin (§§ 2,3 Fördergebietsgesetz). Über eine Befristung der Sonderabschreibungsmöglichkeiten können konjunkturabhängig Anreize für die sofortige Vornahme von Investitionen oder — bei Ankündigung für einen späteren Zeitraum — für Investitionsaufschübe gesetzt werden. Führen diese Anreize jedoch zu Störungen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, ist die Bundesregierung gemäss § 51 Abs. 2 EStG ermächtigt, unter Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bestimmte Sonderabschreibungsmöglichkeiten befristet auszusetzen. Von dieser Möglichkeit wurde bisher allerdings erst einmal, und zwar zur Dämpfung der Baukonjunktur in den Monaten Mai bis Dezember 1973, Gebrauch gemacht. Der steuerliche Vorteil von Sonderabschreibungen liegt i. d. R. nicht in einer endgültigen oder effektiven Steuerersparnis. Die steuerpflichtigen Gewinne und damit die gewinnabhängigen Steuern verringern sich nämlich ausschliesslich im Jahr der Abschreibungsverrechnung. Das Abschreibungspotential künftiger Perioden (bilanzielle Abschreibungen) wird dadurch in gleichem Umfang gekürzt, so dass dann zwangsläufig höhere steuerpflichtige Gewinne zum Ausweis gelangen. Die Begünstigung durch Sonderabschreibungen ergibt sich somit ausschliesslich aus der Steuerverschiebung (Stundungseffekt). Dem Unternehmen verbleiben der Liquiditätsvorteil und der daraus resultierende Zinsgewinn. Da Sonderabschreibungen nicht durch entsprechende Wertminderungen begründet sind, dürften sie systemgerecht nicht in die —Handelsbilanz übernommen werden. § 254 HGB ermöglicht jedoch fakultativ den Ansatz eines niedrigeren, für steuerliche Zwecke zulässigen Wertes in der Handelsbilanz (Umkehrung des Massgeblichkeitsprinzips, Wert für steuerliche Zwecke). Durch diese Wahlmöglichkeit kommt den Sonderabschreibungen auch erhebliche Bedeutung im Rahmen der Bilanzpolitik zu. Literatur: Biergans, E., Einkommensteuer und Steuerbilanz, 5. Aufl., München 1990. Federmann, R., Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht, 8. Aufl., Berlin 1990.
beruht im Unterschied zu normalen Abschreibungen nicht auf einer Wertminderung eines Wirtschaftsgutes, sondern wird vom Staat aufgrund bestimmter wirtschafts-, struktur-, regional- oder sozialpolitischer Gründe gewährt, z. B. Sonderabschreibungen nach dem Zonenrandförderungsgesetz.
(Steuerrecht). Neben den normalen Absetzungen für Abnutzung (AfA) (Abschreibungen) gibt es Son-derabschreibungen, die in der Anfangsphase einer Investition zusätzlich vorgenommen werden können (vgl. bspw. § 7a und § 7g EStG). Sonderabschreibungen sind ein Mittel der Wirtschaftspolitik. Siehe auch Sofortabschreibung und Abschreibungsmethoden.
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