durch Sondereigentum an der Wohnung beschränktes Miteigentum (Eigentum) an einem Grundstück. Der Wohnungseigentümer darf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile im Allgemeinen nach Belieben nutzen, z. B. vermieten. Darüber hinaus muss er sie instand halten und ist zum Mitgebrauch der gemeinschaftlichen Einrichtungen, z. B. Speicher, berechtigt. Die Begründung, Übertragung und Aufhebung von Wohneigentum erfolgt durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch; der damit verbundene schuldrechtliche Vertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung.
Im Steuerrecht (Grund- und Vermögensteuer) gilt Wohnungseigentum als selbständiger Steuergegenstand (Steuerobjekt), da für Wohnungseigentum auch nach dem Bewertungsgesetz wie für selbständige Grundstücke Einheitswerte festzustellen sind.
Sondereigentum an einer Wohnung (Eigentumswohnung) in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz — WEG). Das Wohnungseigentum an gewerblichen Räumen wird als Teileigentum bezeichnet (§ 1 Abs. 3 WEG). Gegenstand des Sondereigentums sind die abgeschlossene Eigentumswohnung sowie die dieser Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Nebenräume (z. B. Keller, Garage). Der Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum erstreckt sich auf das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§ 1 Abs. 5 WEG). Hierzu zählen insb. Treppenhäuser, Dach, Aussenwände des Gebäudes sowie zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen. Wohnungseigentum wird durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder durch Teilungserklärung begründet (§ 2 WEG). Die Teilungserklärung ist eine vom Grundstückseigentümer gegenüber dem Grundbuchamt abzugebende einseitige Erklärung mit dem Inhalt, dass das Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt werden soll. Dabei muss mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen (Teileigentum) verbunden sein (§ 8 WEG). In der Teilungserklärung ist darüber hinaus i. d. R. die Hausordnung geregelt. Rechte und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer sind — soweit in der Teilungserklärung nicht abweichend geregelt im WEG bestimmt. Der der Eigentumswohnung entsprechende Begriff des Wohnungseigentums darf nicht mit dem Oberbegriff Wohneigentum verwechselt werden, der neben der Eigentumswohnung auch Immobilienvermögen in Form des Ein- und Zweifamilienhauses umschliesst. Literatur: Bärmann, J./Pick, E., Wohnungseigentumsgesetz, 12. Aufl., München 1990.
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