zur Übereignung eines Grundstücks erforderliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang (Eigentum) des Grundstücks in Form eines dinglichen Vertrages. Die Auflassung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner (Veräußerer und Erwerber) vor einem Notar erklärt werden; persönliche Anwesenheit ist nicht erforderlich, Stellvertretung ist möglich.
Einigung über den Eigentumsübergang von Grundstücken und grundstücksähnlichen Rechten. Sie ist notariell zu beurkunden und bei gleichzeitiger Anwesenheit des Veräußerers und Erwerbers bzw. deren Bevollmächtigten zu erklären. Die Vorlage der Auflassung ist Voraussetzung zur Umschreibung des Eigentümers im Grundbuch. Wenn die Eigentumsübertragung erst einige Zeit später als der Kaufvertrag erfolgen soll, kann zur Sicherung der Vertragspartner eine Auflassungsvormerkung beantragt werden, die sofort im Grundbuch eingetragen wird und einer Verfügungssperre gleichkommt.
ist die Eigentumsübertragung bei Grundstücken. Veräußerer und Erwerber müssen hierzu gleichzeitig vor einer zuständigen Stelle (Notar, Grundbuchamt) erscheinen. Die Eintragung ins Grundbuch ist zwingend notwendig, ohne sie ist das Eigentum nicht übergegangen. Daher läßt man bis zum endgültigen Eintrag eine Auflassungsvormerkung vornehmen, die den Anspruch des Grundstückskäufers bereits vorab sichert.
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