kann an beweglichen und unbeweglichen Sachen (Immobilien) erfolgen. 1. bewegliche Sachen: durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB), durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs (wenn Gegenstand bei einem Dritten, § 931 BGB), durch Einigung (wenn Gegenstand bereits beim Erwerber, § 929 Abs. 2 BGB), durch Einigung und Vereinbarung, daß Veräußerer Besitzer bleiben soll (Besitzkonstitut, § 930 BGB). 2. unbewegliche Sachen: durch Einigung (= Auflassung) und Eintragung ins Grundbuch (§§ 873, 925 BGB).
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