Bewegliche Sachen werden durch Einigung (= formloser, dinglicher Vertrag, in dem die Vertragsparteien ihr Einigsein über den Eigentumsübergang erklären) und Übergabe (= Übertragung des Besitzes auf den Erwerber) übereignet (§ 929 BGB). Häufig möchte der Veräußerer (noch) im Besitz der Sache blei ben, um sie gebralichen oder wirtschaftlich nutzen zu können, wie z Besitzkonstitut bei der Sicherungsübereigj nung. Hier ermöglicht § 931 BGB die Ersetzung der Übergabe bei der Ei; gentumsübertragung durch die Ver einbarung eines B., d. h. eines Besitz „littlungsverkältnisses auf der Gründet z. Besitzkonstitut einer Miete, Leihe oder Pacht, vermöge dessen der Veräußerer unmittelbarer Besitzer der Sache bleibt und der Erwerber mittelbarer Besitzer der Sache wird (S 868 BGB). Die übereignete Sache muß im Vertrag wegen des sachenrechtlichen BestimmtheitsGrund satzes genau bezeichnet werden. Beim vorweggenommenen Besitzkonstitut einigen sich Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang an einer Sache, die der Käufer noch nicht besitzt und dessen Eigentümer er noch nicht ist. Erwirbt er dann Besitz und Eigentum, so geht das Eigentum nach einer »logischen SeKunde« (also Durchgangserwerb) auf den Erwerber über. Besonderheiten des Industriebetriebs Industriebetrieb Industriebetriebe, Typologie der Beständebilanz. Die nach § 39 Abs. 2 HGB jährlich aufzustellende Bilanz ist eine Besitzkonstitut
a) Aufgabe des Bestätigungsvermerks Der Bestätigungsvermerk (Testat) bringt das Ergebnis einer Prüfung der Öffentlichkeit gegenüber zum Aus druck (FG 3/77 Grund sätze für die Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlußprüfungen). Der Bestä tigungsvermerk ist ein Gesamturteil, das aufgrund einer nach den Berufs Grund sätzen durchgeführten Prüfung abgegeben wird. Durch das aktien rechtliche Testat wird verantwortlich die Gesetz und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses, der zugrun deliegenden Buchführung und des Geschäftsberichts bestätigt. Mit der Erteilung des Bestätigungsvermerks wird jedoch keine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage oder der Boni tät des Unternehmens abgegeben.
b) Bedeutung des Bestätigungsver merks Die rechtliche Bedeutung des Bestätigungsvermerks liegt bei der AG vor allem darin, daß der Jahresabschluß erst festgestellt werden kann, wenn eine Abschlußprüfung stattgef und en hat und ein uneingeschränkter oder eingeschränkter Bestätigungs vermerk erteilt oder der Bestäti gungsvermerk versagt wurde. Der Bestätigungsvermerk stellt, auch wenn er eingeschränkt wird, einen Positivbef und dar, durch den die Öf fentlichkeit erfährt, daß ein unabhän giger Sachverständiger, der Wirt schaftsprüfer (WP), eine Prüfung in berufsüblichem Umfang durchge führt und , soweit sich nicht aus einer Einschränkung des Bestätigungsver merks für abgrenzbare Bereiche Ge genteiliges ergibt, die Einhaltung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen über den Jahresab schluß, die Buchführung und den Geschäftsbericht bestätigt hat. Die tatsächliche Bedeutung des Bestäti gungsvermerks geht über seine Rechtswirkung hinaus, da die geprüf ten Unternehmen auf einen uneinge schränkten Bestätigungsvermerk größten Wert legen. Sie werden daher meist bereit sein, bei Beanstandungen durch den Abschlußprüfer, die zu einer Einschränkung eines Bestäti gungsvermerks führen würden, Ab hilfe zu schaffen.
c) Rechtsanspruch auf den Bestätigungsvermerk Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bestätigungsvermerks bei dem geprüften Unternehmen vor, so hat es hierauf einen Rechtsanspruch. Der Anspruch kann gerichtlich verfolgt werden. Erteilt ein WP schuldhaft den Vermerk nicht bzw. schränkt er ihn unberechtigterweise ein oder versagt ihn ohne Grund , so ist er der Gesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet. Ist die wirtschaftliche Lage eines geprüften Unternehmens gefährdet, so 140 Bestätigungsvermerk berechtigt dies allein nicht, den Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen, wenn im Geschäftsbericht die Lage der Gesellschaft zutreffend dargestellt ist. Der WP hat den Bestätigungsvermerk mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen (§ 167 Abs. 3 AktG 1965).
d) Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk Für den aktienrechtlichen Jahresabschluß und Geschäftsbericht schreibt § 167 Abs. 1 AktG zwingend den folgenden formelhaften Bestätigungsvermerk vor: »Die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht entsprechen nach meiner (unserer) pflichtmäßigen Prüfung Gesetz und Satzung. « Dieser Bestätigungsvermerk ist zu erteilen, wenn keine Einwendungen im Sinne von § 167 AktG zu erheben sind. Unwesentliche Beanstandungen schließen für sich allein die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks nicht aus, sie sind im Prüfungsbericht zu erwähnen. Außerhalb der Jahresabschlußprüfung von Aktiengesellschaften ist der Wortlaut des Bestätigungsvermerks für durchgeführte Prüfungen teilweise gesetzlich vorgeschrieben, teilweise wird ein bestimmter Wortlaut vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW) empfohlen (vgl. WPHandbuch 1981, S. 1051 ff.). Das IdW hat auch Übersetzungen des aktienrechtlichen Bestätigungsvermerks in verschiedene Sprachen veröffentlicht und zur Anwendung empfohlen (WPHandbuch 1981, S. 1050 f.). Hat ein WP den Jahresabschluß selbst aufgestellt, so kann er diesen nicht prüfen und deshalb auch keinen Bestätigungsvermerk erteilen. Zulässig ist die Erteilung einer Bescheinigung, aus der sich ergibt, daß der WP den Jahresabschluß aufgestellt hat.
e) Eingeschränkter Bestätigungsvermerk Der Bestätigungsvermerk ist einzuschränken oder zu versagen, wenn Einwendungen zu erheben sind (§ 167 Abs. 2 AktG). Die Einwendungen können sich aus Mängeln der Buchführung, Verstößen gegen die Gliederungs oder Bewertungsbestimmungen oder aus Mängeln im Geschäftsbericht ergeben. Auch eine nicht ausreichende Erfüllung der Aufklärungs und Nachweispflichten des Vorstands kann zu einer Einschränkung des Bestätigungsvermerks führen. Nur wesentliche Beanstandungen führen zu einer Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks. Nach FG 3/77 des IdW sind Beanstandungen insbesondere dann wesenthch, wenn damit zu rechnen ist, daß der Fehler wegen seiner relativen Bedeutung zu einer unzutreffenden Beurteilung der Vermögens und Ertragslage der Gesellschaft und ihrer Rechnungslegung führen kann. werden vom WP festgestellte Fehler durch das Unternehmen beseitigt, so entfällt der Grund für eine Einschränkung. Eine Einschränkung ist als solche klar kenntlich zu machen, auch muß der Grund für die Einschränkung ersichtlich sein. Sie sollte dem Positivbef und des formelhaften Bestätigungsvermerks unmittelbar angefügt werden mit den Worten ». . . mit der Einschränkung, daß. . . «. Auch bei Bilanzierungsverstößen gegen gesetzliche Bestimmungen, die zu einer Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen, ist zu prüfen, ob der Bestätigungsvermerk versagt werden muß oder in eingeschränkter Form erteilt werden kann. Der eingeschränkte Bestätigungsvermerk hat für die Öffentlichkeit einen größeren Informationswert als In versagter Bestätigungsvermerk, da nur bei einer Einschänkung der Mangel zu nennen ist.
f) Verweigerter Bestätigungsvermerk Beziehen sich die Beanstandungen bei Buchführung, Jahresabschluß oder dem Geschäftsbericht nicht nur auf einzelne abgrenzbare Sachverhalte, so ist der Bestätigungsvermerk zu versa gen. Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Positivbe f und zu wesentlichen Teilen der Rechnungslegung überhaupt nicht möglich ist. Der Abschlußprüfer hat darüber einen Vermerk zu erteilen, daß er den Bestätigungsvermerk verweigert hat; Gründe sind nicht anzugeben. Dieser Vermerk ist mit Angabe von Ort und Darum auf dem Jahresab Schluß wie ein Bestätigungsvermerk anzubringen und vom Abschlußprüfer zu unterzeichnen. Der Aufsichtsrat ist auch bei der Versagung des Bestätigungsvennerks nicht gehindert, den Jahresabschluß zu billigen und damit festzustellen.
g) Zusätze zum Bestätigungsvermerk Zusätze zum Bestätigungsvermerk sind im Gesetz nicht vorgesehen. eine notwendige Einschränkung des Bestätigungsvermerks darf nicht durch einen Zusatz umgangen wer den. Zusätze müssen sich klar von Einschränkungen unterscheiden. Das FG 3/77 stellt fest: »Der Abschluß prüfer sollte sich zu Zusätzen nur na
Vorhergehender Fachbegriff: Besitzgut | Nächster Fachbegriff: Besitzpersonengesellschaft
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|
|