Stellvertretung bedeutet Vertretung des Stelleninhabers im Bedarfsfall. Bei der Stellvertretung nimmt der Vertreter des Stelleninhabers fremde Stellen aufgaben wahr und erfüllt damit die Aufgaben desjenigen, den er vertritt. Er handelt imUnterschied zum sog. Platzhalter(Vertretung ohne eigene Entscheidungskompetenz) im Namen und imSinne des Vertretenen, aber in eigenerVerantwortung.
nach §§ 164 ff. BGB das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person (Stellvertreter) im Namen und für Rechnung einer anderen Person (Vertretener). Davon zu unterscheiden sind die sog. mittelbare Stellvertretung, d.h. das Handeln in eigenem Namen für fremde Rechnung (z.B. die Kommission), und die Botenschaft, d. h. das Übermitteln einer fremden Willenserklärung. Die Stellvertretung erfordert regelmässig Erkennbarkeit des Handelns in fremdem Namen (sog. Offenkundigkeit) sowie die Vertretungsmacht (Vollmacht) des Stellvertreters. Die Folgen des Vertreterhandelns wirken unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Literatur: Larenz, K., Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., München 1989.
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