ist eine Wohnung, durch deren Kauf Sondereigentum an der Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum (z.B. Grundstück, Dach, Treppenhaus usw.) erworben wird (§ 1 WEG). Das WEG schafft somit die Möglichkeit des Teil-Eigentumserwerbs an wesentlichen Bestandteilen des Hauses. Es ergänzt dadurch das BGB, das diesen Teil-Eigentumerwerb nicht vorsieht.
Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums. Die Eigentumswohung soll weiten Kreisen der Bevölkerung zur Bildung von Immobilienvermögen verhelfen. Sie ist insb. im grossstädtischen Wohnungsbau von Bedeutung, da hier Baulandknappheit und hohe Baukosten die Beschaffung von Eigenheimen erschweren. Die Eigentumswohnung geniesst in der Wohnungsbaupolitik den gleichen Förderungsrang wie das Eigenheim (§§2 und 26, II Wohnungsbaugesetz). Sie ist sowohl in juristischer als auch wirtschaftlicher Hinsicht eine selbständige Einheit, d.h. sie kann mit Dienstbarkeiten, Reallasten, Grundpfandrechten usw. belastet werden, und sie bildet einen selbständigen Steuergegenstand im Sinne des Grundsteuergesetzes. Eine zuverlässige Statistik über die Entwicklung des Baus von Eigentumswohnungen gibt es erst seit 1983. Die Eigentumswohnung ist nicht zu verwechseln mit der Eigentümerwohnung. Hierbei handelt es sich um eine vom Eigentümer selbst bewohnte Wohnung, die auch in einem Ein- oder Zweifamilienhaus liegen kann. Literatur: Seuss, H., Die Eigentumswohnung, 10. Aufl., München 1993.
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