Entnahme von Bargeld, Waren oder Leistungen für den Eigenbedarf des Eigentümers einer Unternehmung. Der Herausnahme von Wirtschaftsgütern schließt sich eine Nutzung für private Zwecke an. Zur Berechnung der Einkommensteuer sind die entnommenen Wirtschaftsgüter zum Selbstkostenpreis oder Teilwert anzusetzen und dem Gewinn hinzuzufügen (§ 4/1/2 EStG). Eigenverbrauch unterliegt der Mehrwertsteuer. Nach den Vorschriften des UStG gilt als Eigenverbrauch auch die Verwendung von dem Unternehmen dienenden Gegenständen für private Zwecke (§ 1 UStG). Als Bemessungsgrundlage gelten in diesem Fall die auf die Verwendung des Gegenstandes entfallenden Kosten; für die Entnahme gilt als Bemessungsgrundlage entweder der Teilwert oder der gemeine Wert (§ 10 Abs. 5 UStG).
Umsatzsteuer
Stromgröße der - Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung: Teil des Produktionswertes, der - ohne über den Markt zu gehen - dem letzten Verbrauch zugeführt wird: a) bei öffentlichen Haushalten: Unentgeltlich abgegebene Leistungen (öffentliche Güter), bewertet zu den bei ihrer Produktion aufgewendeten Kosten (auch: Staatsverbrauch); b) bei privaten Organisationen ohne Erwerbszweck (Eigenverbrauch wie bei öffentlichen Haushalten); c) bei privaten Haushalten: Dienstleistungen der im Haushalt Beschäftigten, bewertet zum jeweiligen Entgelt; d) bei Unternehmen: Im Unternehmen hergestellte und im Haushalt des Unternehmers verbrauchte Erzeugnisse.
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