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Steuerbilanz

unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften aufgestellte Bilanz zum Zweck der Ermittlung der objektiven wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens und damit dessen Besteuerung.
Die Steuerbilanz ist aus der (maßgeblichen) Handelsbilanz abzuleiten (Maßgeblichkeitsprinzip), muss mit Letzterer aber nicht übereinstimmen, da die Möglichkeiten der Bewertungs- und Bilanzierungswahlrechte gegenüber der Handelsbilanz wesentlich restriktiver sind.

Eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz, § 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV. Sie wird aus der Handelsbilanz abgeleitet, indem eine den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechende Bilanz aufgrund der steuerlichen Spezialvorschriften korrigiert wird. In der Praxis gibt es häufig nur eine Bilanz, die Handels- und Steuerbilanz zugleich ist, weil sie sowohl den Anforderungen des Handels- als auch des Steuerrechts genügt (sogenannte Einheitsbilanz).

Die Steuerbilanz ist das Instrument zur Ermittlung des Gewinns innerhalb der ersten drei Einkunftsarten mit Hilfe eines Betriebsvermögensvergleichs.


Zu unterscheiden sind die originäre Steuerbilanz und die abgeleitete Steuerbilanz:


Zur Erstellung einer originären Steuerbilanz ist verpflichtet, wer z. B. als Gewerbetreibender nicht nach Handelsrecht zur Buchführung und Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet ist, aber die Umsatzgrenze von 260 000 EUR oder die Gewinngrenze von 25 000 EUR überschreitet.

Weiterhin können Land- und Forstwirte und Selbständige freiwillig nach § 4 EStG eine Steuerbilanz erstellen und so ihren Gewinn ermitteln. Hierbei sind die Regeln über den Umfang des Betriebsvermögens sowie die Regeln über die Aktivierung, Passivierung und Bewertung nach § 6 EStG zu beachten.

Die Steuerbilanz ist eine unter Berücksichtigung einkommen- und/oder körperschaftsteuerlicher Vorschriften aus der Handelsbilanz abgeleitete Bilanz. Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit ist die Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgeblich. Die Handelsbilanz ist die originäre, ursprüngliche Bilanz, die Steuerbilanz die derivative, abgeleitete Bilanz. Es wird aber auch von einer Umkehrung des Maßgeblichkeitsprinzips gesprochen, weil steuerlich günstige Wertansätze vom Fiskus nur anerkannt werden, wenn sie bereits in der Handelsbilanz angesetzt wurden. Hier kann jedoch nach H.K. Weber auch eine Bestärkung des Maßgeblichkeitsprinzips gesehen werden.

Grundsätzlich zu unterscheiden in 1. Ertragsteuerbilanz = Vermögensübersicht für Zwecke der Gewinnbesteuerung; 2. Vermögensteuerbilanz = Vermögensübersicht nach den Vorschriftendes BewG zur Ableitung des Einheitswerts für ein gewerbliches Betriebsvermögen für Zwecke der Vermögensbesteuerung.
Zumeist (so auch nachfolgend) wird der Ausdruck Steuerbilanz synonym für Ertragsteuerbilanz verwendet. Im EStG nicht definiert, im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Form der Steuererklärung in § 60 Abs. 3 EStDV als eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Vermögensübersicht erwähnt. Für die Steuerbilanz nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 EStG sind zu berücksichtigen die Vorschriften über Bewertung (§§ 6-6c), über Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (§§ 7-7f), über Sonder Abschreibungen bzw. Bewertungsfreiheiten oder steuerbegünstigte Rücklagen nach § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst, b, i-y EStG. Bei Vollkaufleuten und bestimmten Gewerbetreibenden nach § 5 EStG ist die Steuerbilanz aus der Handelsbilanz unter Berücksichtigung des Maßgeblichkeitsprinzips abzuleiten und dabei sind die vorgenannten steuerlichen Vorschriften zu beachten. Durch die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gehen handelsrechtliche Bilanzierungsprinzipien (Grund sätze ordnungsmäßiger Buchführung) in die Steuerbilanz ein. Die Maßgeblichkeit gilt nicht, soweit Wertansätze in der Handelsbilanz gegen ausdrückliche steuerliche Bewertungsvorschriften verstoßen. Läßt das Steuerrecht Wahlrechte (Ansatzwahlrechte, Bewertungswahlrechte und Methodenwahlrechte) zu, ist die Wahl bereits in der Handelsbilanz auszuüben; dies wird auch als umgekehrte Maßgeblichkeit bezeichnet. Nach Ansicht des BFH bedeutet handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht für die Steuerbilanz Aktivierungsgebot und umgekehrt handelsrechtliches Passivie-rungswahlrecht steuerliches Passivie-rungsverbot, (soweit nicht auch steuerlich Rückstellungen zulässig sind). Diese Auffassung ist in der Literatur umstritten. BFH und Finanzverwaltung verslichen, willkürliche Beeinflussung des Periodengewinns durch Gestaltung der Steuerbilanz zu unterbinden und Bewertungswahlrechte auf ausdrücklich im Gesetz erwähnte Alternativen einzuschränken. Außerdem sind in der Steuerbilanz zu erfassen:
a) in der Handelsbilanz etwa nicht enthaltene Vermögensgegenstände oder Schulden, die wegen ausschließlicher oder überwiegender betrieblicher Nutzung bzw. wegen engen wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb zum notwendigen Betriebsvermögen gehören oder die im Sondereigentum eines am Betrieb beteiligten Mitunternehmers stehen,
b) persönlich getragene zusätzliche Anschaffungs oder Herstellungskosten eines Mitunternehmers für Betriebsvermögensgegenstände. In diesen Fällen ist die Steuerbilanz eines Betriebs die Zusammenfassung der aus der Buchführung des Betriebs nach steuerlichen Bewertungsvorschriften abgeleiteten Vermögensübersicht und der steuerlichen Ergänzungsbilanzen. Abweichungen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz können ferner entstehen durch nachträgliche Feststellungen einer steuerlichen Betriebsprüfung (Außenprüfung), die nicht oder noch nicht in die Handelsbilanz übernommen wurden.

Gewinnermittlung (Steuerbilanz)

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